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Bild: DOC RABE Media / stock.adobe.com
Regenerative/Alternative Energien | Photovoltaik | Betriebsorganisation | Finanzen/Steuern

Photovoltaik

Umsatzsteuervorteil für Photovoltaik bleibt dauerhaft

18.09.2023

Der reduzierte Steuersatz oder auch Nullsteuersatz beim Kauf von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern wird dauerhaft gültig sein, betonte der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) auf Basis einer Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen (BMF).

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Zuletzt hatte das Bundesfinanzministerium außerdem verfügt, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen, auf die sowohl die Einkommensteuerbefreiung als auch die Umsatzsteuerbefreiung zutrifft, ihre Photovoltaikanlage nicht mehr steuerlich beim Finanzamt anmelden müssen. Damit wurde „Photovoltaik ohne Finanzamt“ für Privathaushalte zum Standardfall.

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Auf Nachfrage bestätigte das Ministerium dem BSW weiter, dass der Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen dauerhaft angelegt ist. Das sehe man schon daran, dass der neue Steuersatz im Paragrafen 12 „Steuersätze“ als neuer Absatz und damit eigenständiger Steuersatz eingefügt wurde, während die befristeten Steuerermäßigungen im Gesetz ausdrücklich mit Endterminen versehen sind.

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Steuerrechtlichen Reformbedarf sieht der BSW hingegen derzeit noch für größere Solarstromanlagen. Unverhältnismäßige Auflagen bei der Grund- und Erbschaftssteuer würden u. a. viele Landwirte davon abhalten auf minderwertigen landwirtschaftlichen Flächen Solarstrom zu ernten. Der BSW appelliert an den Bundestag, im Rahmen des Wachstumschancengesetzes diese Investitionsbarrieren zu beseitigen.


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