Licht- und Beleuchtungstechnik | Leuchten
Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Umrüstung einer Straßenbeleuchtung
23.04.2019
Müssen Straßenbeleuchtungen auf LED umgestellt werden? Gilt das insbesondere für Altanlagen?
Frage: Als ehrenamtlicher Bürgermeister werde ich von den Leuchtenherstellern mit der Umstellung der vorhandenen Straßenbeleuchtung auf LED-Technik konfrontiert. Meine Frage lautet, gibt es für Altanlagen eine verbindliche Anwendung der Gütemerkmale gemäß DIN EN 13201? Meines Wissens gilt die Anwendung der DIN nur für Neuanlagen. Natürlich sollten, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, auch Altanlagen ertüchtigt werden.
Antwort: Die in technischen Normen festgelegten Anforderungen an Erzeugnisse und Anlagen repräsentieren den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Normveröffentlichung. In den Normen werden die jeweils technischen Möglichkeiten festgelegt, um den Nutzer- und Nutzungsanforderungen mit angepasstem ökonomischem Aufwand bestmöglich zu genügen. Bei den Normen der Straßenbeleuchtung bedeutet dies, die lichttechnischen Anforderungen für die nächtlichen Sehbedingungen zu erfüllen. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse, verbesserte Erzeugnisse und wirtschaftliche Betriebsbedingungen machen es notwendig, die Normfestlegungen zeitlich anzupassen, wobei die Zeitabstände unterschiedlich sind. Das bringt es in der Praxis mit sich, dass im Zeitraum von langfristig ausgelegten Anlagen durchaus mehrere Normänderungen vorgenommen sein können. Hierzu zählen auch die Anlagen der öffentlichen Beleuchtung, vorwiegend Straßenbeleuchtungsanlagen mit einer technischen Standzeit von 25 – 30 Jahren. In diesem relativ langen Zeitraum haben sich die wissenschaftlich begründeten lichttechnischen Anforderungen an die Beleuchtung, die technischen Daten der einzusetzenden Lampen und Leuchten und die Anlagen-Betriebsbedingungen im technischen Sinne positiv verändert, was neue Normanforderungen bedingte.
Der Anlagenbetreiber ist generell nicht verpflichtet, seine betriebsfähige und ordnungsgemäß gewartete Beleuchtungsanlage lediglich aus Gründen neuer Normfestlegungen oder neuer lichttechnischer Erzeugnisse (Lampen, Leuchten) zu verändern, es besteht keine Umrüstpflicht. Dabei gilt allerdings eine Einschränkung für Anlagen mit Lampen, die aufgrund der Verordnungen der EU ausgephast sind, insbesondere für Quecksilberdampflampen, die seit April 2015 nicht mehr hergestellt werden. Für den Lampentausch defekter Lampen bei der Anlagenwartung kann also nur noch der eigene Lagerbestand herhalten.
Die Effizienzsteigerung von heutigen Lampen und Leuchten gegenüber Erzeugnissen von vor ca. 30 Jahren ist beträchtlich, sodass man durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung prüfen sollte, ob eine Neuanlage in Frage kommt. Hierbei sind dann die aktuellen Anforderungen an die Gütemerkmale nach DIN EN 13201 zu berücksichtigen, die bestimmt höher sind als die der Normung zur Zeit der Errichtung der Altanlage. Dadurch wird der Wirtschaftlichkeitsgewinn der Neuanlage durch den Einsatz aktueller Produkte, z. B. LED allerdings reduziert.
Autor: R. Baer
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