Elektrosicherheit
Arbeitsunfälle von Elektrofachkräften
Steckdosenmontage wird beinahe zum Verhängnis
09.07.2018
Beim Einbau zwei weiterer Steckdosen an einem vorhandenen Brüstungskanal erlitt ein Elektroinstallateur eine Körperdurchströmung. Hätte dieser Unfall verhindert werden können?
Arbeitsauftrag: Ein Elektroinstallateur sollte an einem vorhandenen Brüstungskanal zwei weitere Steckdosen einbauen. Dazu mussten die zusätzlichen Steckdosenöffnungen in den Deckel des Kanals eingebracht, die Steckdosen eingebaut und angeschlossen werden.
Unfallhergang: Der Installateur begann mit den Arbeiten, ohne freizuschalten. Er brachte die erforderlichen Öffnungen in den Kanal ein und befestigte die Steckdosen im Brüstungskanal (Bild). Danach entschloss er sich, die Elektroanlage auch für den weiteren Ablauf der Arbeiten nicht freizuschalten, um den Arbeitsablauf der in diesem Bereich arbeitenden Mitarbeiter nicht zu stören. Er klemmte zuerst die Phase an. Der abisolierte Teil der Ader ragte aber deutlich aus der Klemme heraus. Beim Anschluss des Neutralleiters hielt er das Metallgehäuse der Steckdose in der linken Hand. Als er den Neutralleiter in die Klemme stecken wollte, berührte er mit der rechten Hand die bereits unter Spannung stehende Phase im abisolierten Bereich und erlitt eine Körperdurchströmung. Der vorgeschaltete Fehlerstromschutzschalter (RCD 30 mA) löste aus und beendete den Stromfluss. Kollegen brachten ihn zu einem Durchgangsarzt.
Unfallanalyse: Der Elektroinstallateur war allein mit diesen Arbeiten beauftragt worden – und damit Arbeitsverantwortlicher und für das sichere Durchführen des Arbeitsauftrages verantwortlich. Unter Beachten der fünf Sicherheitsregeln hätte der Arbeitsauftrag sicher ausgeführt werden können. Das Erweitern der Anlage wäre in einer Arbeitspause oder nach Schichtende der in diesem Bereich arbeitenden Mitarbeiter möglich gewesen. Das Arbeiten unter Spannung (AuS) war daher nicht erforderlich. Eine Beauftragung für das Arbeiten unter Spannung lag nicht vor. Der Installateur verstieß mit seinem Handeln gegen die DGUV Vorschrift 3, § 6. Darin ist geregelt, dass an aktiven Teilen elektrischer Anlagen nicht gearbeitet werden darf. Eine zulässige Abweichung nach § 8 der DGUV Vorschrift 3, die ein AuS gerechtfertigt hätte, lag nicht vor.
Bei der Unfallanalyse stellte sich heraus, dass der Installateur nicht in das Durchführen der fünf Sicherheitsregeln unterwiesen worden war. Zudem war das Arbeiten unter Spannung in einer Unterweisung nicht generell verboten worden. Die DGUV Vorschrift 1, § 4, verpflichtet den Unternehmer zur Unterweisung der Mitarbeiter über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung. Dies wurde im vorliegenden Fall vom Unternehmer versäumt. Autor: D. Rothweiler Dieser Artikel ist unserem Facharchiv entnommen.
Unfallhergang: Der Installateur begann mit den Arbeiten, ohne freizuschalten. Er brachte die erforderlichen Öffnungen in den Kanal ein und befestigte die Steckdosen im Brüstungskanal (Bild). Danach entschloss er sich, die Elektroanlage auch für den weiteren Ablauf der Arbeiten nicht freizuschalten, um den Arbeitsablauf der in diesem Bereich arbeitenden Mitarbeiter nicht zu stören. Er klemmte zuerst die Phase an. Der abisolierte Teil der Ader ragte aber deutlich aus der Klemme heraus. Beim Anschluss des Neutralleiters hielt er das Metallgehäuse der Steckdose in der linken Hand. Als er den Neutralleiter in die Klemme stecken wollte, berührte er mit der rechten Hand die bereits unter Spannung stehende Phase im abisolierten Bereich und erlitt eine Körperdurchströmung. Der vorgeschaltete Fehlerstromschutzschalter (RCD 30 mA) löste aus und beendete den Stromfluss. Kollegen brachten ihn zu einem Durchgangsarzt.
Unfallanalyse: Der Elektroinstallateur war allein mit diesen Arbeiten beauftragt worden – und damit Arbeitsverantwortlicher und für das sichere Durchführen des Arbeitsauftrages verantwortlich. Unter Beachten der fünf Sicherheitsregeln hätte der Arbeitsauftrag sicher ausgeführt werden können. Das Erweitern der Anlage wäre in einer Arbeitspause oder nach Schichtende der in diesem Bereich arbeitenden Mitarbeiter möglich gewesen. Das Arbeiten unter Spannung (AuS) war daher nicht erforderlich. Eine Beauftragung für das Arbeiten unter Spannung lag nicht vor. Der Installateur verstieß mit seinem Handeln gegen die DGUV Vorschrift 3, § 6. Darin ist geregelt, dass an aktiven Teilen elektrischer Anlagen nicht gearbeitet werden darf. Eine zulässige Abweichung nach § 8 der DGUV Vorschrift 3, die ein AuS gerechtfertigt hätte, lag nicht vor.
Bei der Unfallanalyse stellte sich heraus, dass der Installateur nicht in das Durchführen der fünf Sicherheitsregeln unterwiesen worden war. Zudem war das Arbeiten unter Spannung in einer Unterweisung nicht generell verboten worden. Die DGUV Vorschrift 1, § 4, verpflichtet den Unternehmer zur Unterweisung der Mitarbeiter über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung. Dies wurde im vorliegenden Fall vom Unternehmer versäumt. Autor: D. Rothweiler Dieser Artikel ist unserem Facharchiv entnommen.