Aus dem Facharchiv: Elektropraxis
Sicherheit von Kunstobjekten in Museen und Galerien
Was ist Kunst? Darüber lässt sich sicherlich streiten. Streiten lässt sich aber nicht darüber, dass Museen eine Verkehrssicherungspflicht obliegt und von Kunstwerken keine Gefahr ausgehen darf. Daher ist neben der korrekten Installation und der Wirksamkeit der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen auch auf die Sicherheit der Ausstellungsstücke zu achten. Hierbei sind nicht selten kreative schutzzielbasierte Lösungen erforderlich.
Seit dem Einzug „neuer“ Kunst sind in Museen immer häufiger auch Kunstobjekte oder Ausstellungsstücke zu bestaunen, die elektrotechnische Komponenten, Anlagen oder gar Maschinen und Automatisierungen enthalten, sodass die Technik in den Fokus rückt.
Da die Ausstellungsräume und Ausstellungshallen öffentlich sind, obliegt dem Betreiber neben der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus dem ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) und den daraus resultierenden Verordnungen auch die Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Publikum. Die Verkehrssicherungspflicht ist im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) §§ 823 [1] geregelt. Hier heißt es: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Der Betreiber ist somit in der Pflicht, geeignete Maßnahmen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen, sodass das Risiko von Sach- und Personenschäden unterhalb des gesellschaftlich tolerierbaren Risikos liegt.
Einstufung und Betrieb von Kunstobjekten
Elektrische Anlagen in Museen sind als öffentliche Einrichtungen einzustufen. Demnach sind bei der Errichtung und dem Betrieb der elektrischen Anlagen in diesen Räumen und Bereichen die Anforderungen aus der DIN VDE 0100-718 (VDE 0100-718) [2] zu beachten.
Kunstgegenstände sind oft Einzelstücke einer Künstlerin oder eines Künstlers, die für kurze oder längere Zeit an einem Ort ausgestellt werden. Bei Kunstgegenständen ist davon auszugehen, dass es sich hier um keine typischen am Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmittel handelt, die in Übereinstimmung mit den zutreffenden europäischen Richtlinien hergestellt wurden. Infolgedessen liegen weder eine Montage- und Bedienungsanleitung vor, die den sicheren und bestimmungsgemäßen Gebrauch festlegen, noch eine EU-Konformitätserklärung des Herstellers (Künstlers), die die Einhaltung der Schutz- und Sicherheitsziele bei der Konstruktion des Kunstobjektes bestätigt. Da somit bei elektrotechnischen Kunstgegenständen oder Kunstgegenständen mit Elektrotechnik davon auszugehen ist, dass es bei diesen keinen Hersteller im Sinne der zutreffenden europäischen Richtlinien – in diesem Fall Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU [3] – gibt, stellt sich die Frage, auf welchen Regelwerken die elektrische Sicherheit sowie die Schutz- und Sicherheitsziele basieren. Hier könnte die DIN VDE 0100-711 (VDE 0100-711) [4] Abhilfe schaffen.
Da elektrisch betriebene Kunstobjekte am Ausstellungsort errichtet und auch wieder entfernt werden, können sie gemäß DIN VDE 0100-711 (VDE 0100-711) Abs. 711.3.5 [4] auch als vorrübergehend errichtete elektrische Anlagen bezeichnet werden, sodass diese während der Ausstellung Teil der ortsfesten elektrischen Anlage sind. Die Grenze zwischen ortsfester elektrischer Anlage und der vorrübergehend errichteten elektrischen Anlage (Ausstellungsobjekt) ist gemäß DIN VDE 0100-711 (VDE 0100-711) Abs. 711.3.6 [4] der Speisepunkt.
Diese Herangehensweise setzt jedoch voraus, dass der Betreiber die elektrischen Anlagen gemäß DIN VDE 0105-100/A1 (VDE 0105-100/A1) Abs. 5.3 [5] in einem ordnungsgemäßen Zustand hält. Somit hat der Betreiber nicht nur in regelmäßigen Zeitabständen den ordnungsgemäßen Betrieb der ortsfesten elektrischen Anlage bis zum vorgesehenen Speisepunkt der Ausstellungsobjekte festzustellen, sondern auch den ordnungsgemäßen Zustand der Ausstellungsobjekte selbst.
Autor: M. Fengel
Literatur
[1] Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146).
[2] DIN VDE 0100-718 (VDE 0100-718):2014-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-718: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Öffentliche Einrichtungen und Arbeitsstätten.
[3] Richtlinie 2014/35/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt.
[4] DIN VDE 0100-711 (VDE 0100-711):2020-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-711: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Ausstellungen, Shows und Stände.
[5] DIN VDE 0105-100/A1 (VDE 0105-100/A1):2017-06 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen; Änderung A1: Wiederkehrende Prüfungen.
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