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Bild 1: Montagekategorie A nach DIN EN 50583-1 (VDE 0126-210-1) [3]; schräg, dachintegriert, nicht zugänglich vom Gebäudeinneren „Die PV-Module sind in einem Winkel von 0° bis 75° […] in die Gebäudehülle montiert, mit einer unterlegten Sperre zum Schutz vor dem Herunterfallen größerer Glasstücke in darunter befindliche zugängliche Bereiche.“ (Quelle: DIN EN 50583-1 (VDE 0126-210-1); ep )
Regenerative/Alternative Energien | Photovoltaik

Aus dem Facharchiv: Elektropraxis

Planung, Konstruktion und Montage von GIPV

27.06.2024

Gebäudeintegrierte Photovoltaik (GIPV) zog vor knapp dreißig Jahren in die Architektur ein. Aktuelle Projekte belegen die Weiterentwicklung, doch ist die GIPV noch nicht weit verbreitet. Zurzeit liegt der Anteil aller PV-Fassaden an der gesamten installierten Leistung in Deutschland bei unter 1 %. Woran liegt das und was ist zu tun?

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Um die Klimaschutzziele und die Anforderungen der Energiewende einzuhalten, muss der Einsatz von Photovoltaik gestärkt werden. Augenblicklich liegt der Anteil von PV-Strom an der Bruttostromerzeugung bei 9 %, vornehmlich durch aufgeständerte Anlagen auf Freiflächen und Dächern erzeugt. Nur ca. 1 % aller PV-Anlagen sind in die Gebäudehülle integriert.

Doch das theoretische Flächenpotential ist mit rund 12 000 km2 Fassaden- und 6 000 km2 Dachflächen vorhanden, wie jüngst ein Forschungsteam des Leibniz-Instituts für ökologische Raumentwicklung (IÖR) ermittelt hat [1].

Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), das zum 01.11.2020 das Energieeinspargesetz, die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst und zusammengeführt hat, wird in Zukunft auch die Möglichkeit vereinfacht, „gebäudenah“ erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien mit einem Deckungsanteil zu mindestens 15 % zu nutzen, um den Anforderungen zu entsprechen. Bei PV-Anlagen von Wohngebäuden kann der Nachweis alternativ auch über die Anlagengröße geführt werden, wenn mindestens das 0,03-Fache der Gebäudenutzfläche dividiert durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse als Nennleistung installiert sind (GEG § 36) [2].

Auch wird die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei der Ermittlung des maximal zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs erleichtert (GEG § 23) [2].

Die Finanzierung nach den Anforderungen KfW-Effizienzhaus 40 Plus fordert sogar, dass mit 500 kWh je Wohneinheit und 10 kWh pro m2 Gebäudenutzfläche ein wesentlicher Teil des Energiebedarfs unmittelbar am Gebäude erzeugt und gespeichert wird. Auf Länderebene wird seit einiger Zeit über die Einführung einer sogenannten Solarpflicht diskutiert, d. h. die Gebäudehülle aktiv zur Installation von Photovoltaik-Systemen zu nutzen. Beispielsweise soll sie in Hamburg und Berlin ab 2023 für alle Gebäude, in Niedersachsen für Nicht-Wohngebäude gelten, in Baden-Württemberg für Wohngebäude ab 2022.


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