Skip to main content 
(Bild: vegefox.com/stock.adobe.com)
Betriebsorganisation

Leseranfrage

Pflichten übertragen im Unternehmen

05.02.2019

Wie sind die Zuständigkeiten bezüglich EFK und Anlagenverantwortlichen in Unternehmen aufgeteilt und wie genau muss das dokumentiert werden? Wann sind Bestellungen von Anlagenverantwortlichen rechtssicher?

Seiten

DGUV Vorschrift 3, Anhang 3 [1]: Die Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik „verweist in Ausfüllung von § 2 Abs. 2 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschrift ‚Elektrische Anlagen und Betriebsmittel‘ (BGV A3, vorherige VBG 4) vom 1. April 1979

  1. auf die einschlägigen Bekanntmachungen nach den o. g. Rechtsvorschriften im Bundesanzeiger und Bundesarbeitsblatt
  2. auf folgende VDE-Bestimmungen für den Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel:

Schriftliche Pflichtenübertragung. Der Anfragende stellt dar, dass die Mitarbeiter ihren Verantwortungsbereich bereits jetzt ausgefüllt haben und bereits jetzt die gleiche „Bürde“ im Personen-Schadensfall auf Ihnen lastet, da auch die mündliche Pflichtenübertragung nach wie vor gilt.

Nun soll der Unternehmer eine schriftliche Pflichtenübertragung realisieren, um eine „rechtssichere“ Organisation zu schaffen, zu der er nach DGUV Vorschrift 1 §13 [3] verpflichtet ist. An dieser Stelle muss auch erwähnt werden, dass Arbeitnehmer bei der Realisierung der im Arbeitsschutz verankerten rechtlichen Anforderungen, den Arbeitgeber zu unterstützen haben (ArbSchG §15 [2], DGUV Vorschrift 1 § 15 [3])!

Durch die schriftliche Übertragung von Unternehmerpflichten wird den Mitarbeitern keine neue „Verantwortungsbürde“ auferlegt. Man geht vielmehr davon aus, eine transparentere und eindeutige Zuordnung zu den Aufgaben- und Verantwortungsbereichen festzulegen, um die Mitarbeiter in der Abgrenzung ihrer Aufgabenbereiche zur stärken.


Seiten