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Übungsschaltanlage zur Ausbildung „Schaltbefähigung für das Betreiben elektrischer Anlagen bis 30 kV“ (Foto: EBZ Dresden)
Elektrosicherheit | Arbeiten unter Spannung (AuS) | Schaltanlagen

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Öffnen von Hochspannungs-Schaltanlagen

26.11.2019

Ist das das Öffnen von luftisolierten Hochspannungsschaltanlagen zum Feststellen der Spanungsfreiheit entsprechend aktuellen Vorschriften möglich bzw. erlaubt?

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Zudem heißt es unter 4.1 „Sicherer Betrieb“ in DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) [1]: „Vor jedem Bedienungsvorgang und jeder Arbeit an einer elektrischen Anlage muss eine Bewertung der elektrischen Risiken vorgenommen werden. Durch diese Bewertung ist festzulegen, wie der Bedienungsvorgang oder die Arbeit ausgeführt werden muss und welche Sicherheitsmaßnahmen und Vorkehrungen anzuwenden sind, um die Sicherheit zu gewährleisten.“

Wenn man die Thematik „Öffnen der Schaltanlagentür, um die Spannungsfreiheit festzustellen“ bei bestehenden (luftisolierten) Schaltanlagen sicherheitstechnisch betrachtet, handelt es sich bei der Schaltanlagentür unbestritten auch um eine Sicherheitseinrichtung. Allerdings müssen hier andere Aspekte mit in die Sicherheitsbetrachtung einfließen! Zum Beispiel der Punkt 4.1.105 [1] „Sicherheitseinrichtungen und die für die Sicherheit erforderlichen Schutz- und Überwachungseinrichtungen dürfen weder unwirksam gemacht noch unzulässig verstellt oder geändert werden. Dies gilt nicht für Eingriffe zum Prüfen, Suchen von Fehlern und bei kurzzeitigen Umschaltungen“. Das Heranführen eines kapazitiven Hochspannungsprüfers zum Feststellen der Spannungsfreiheit ist nach dem eben zitierten Punkt ein „Prüfen“.

Da in der besagten Kundenmitteilung auch auf die IAC-Klassifikation verwiesen wird (genauer auf die IAC-A), welche auf Schaltanlagen innerhalb von Abgeschlossenen Elektrischen Betriebsstätten“ (vgl. DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100), Punkt 3.1.101) [1] eingeht, ist der Personenzugang zu dieser Art von Hochspannungs-Schaltanlage schon durch andere normative Regelungen sehr begrenzt. Das heißt, alle Personen, die sich in gekennzeichnete „abgeschlossene elektrische Betriebsstätten“ begeben, müssen mit elektrotechnischen Gefahren rechnen. Deshalb ja auch die Normforderung aus der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) [1], dass Laien nur in Begleitung von Elektrofachkräften oder Elektrotechnisch unterwiesenen Personen in solche Betriebsstätten dürfen.

Eine in der Kundenmitteilung geforderte „störlichtbogensichere Spannungsprüfung“ kenne ich in derartiger Forderung aus der für die Personensicherheit in der Elektrotechnik maßgeblichen Norm DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) [1] heraus nicht.

Selbst die in der Kundenmitteilung des Herstellers zitierten fünf Sicherheitsregeln lassen eine Abweichung in der im Punkt 6.2.1 von [1] genannten Reihenfolge zu, sofern es wichtige Gründe hierfür gibt.


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