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Installationstechnik | Kabel und Leitungen | Sicherheitstechnik | Brand- und Explosionsschutz

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Leitungsverlegung in notwendigen Fluren

10.05.2022

Dürfen in notwendigen Fluren Leitungen unterhalb des schwimmenden Estrichs für andere Bereiche verlegt werden?

Frage:
Ist in notwendigen Fluren (oder auch Treppenräumen) die Leitungsverlegung für andere Bereiche unterhalb des schwimmenden Estrichs (zum Beispiel nach MLAR) erlaubt? Antwort:
Wenn es um Leitungsanlagen in Rettungswegen geht, ist die MLAR (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie) [1] zuständig. Diese bezieht sich in Abschnitt 3.1 auf § 40 MBO (Musterbauordnung) [2], wonach in Rettungswegen Leitungsanlagen nur dann erlaubt sind, wenn im Brandfall die Nutzung als Rettungsweg ausreichend lang ist. Welche Maßnahmen dafür zu treffen sind, wird in den nachfolgenden Abschnitten der MLAR ausreichend beschrieben. Dazu gehören u. a
  • die Überdeckung der Leitungen mit mineralischem Putz;
  • die Verlegung der Leitungen innerhalb feuerhemmender Wände in Leichtbauweise;
  • ihre Verlegung in klassifizierten Installationsschächten oder -kanälen;
  • ihre Verlegung über klassifizierten Unterdecken;
  • das Verlegen in klassifizierten Unterflurkanälen und Systemfußböden.
Die vom Leser angesprochene Verlegung der Leitungen unterhalb des Estrichs ist eine ebenfalls geeignete Maßnahme, die bei einer Estrichüberdeckung von 30 mm sogar Funktionserhalt gewährleistet (s. Abschnitt 5.2.1 MLAR [1]). So in der untersten Ebene eines Raumes oder Rettungsweges angeordnete Leitungen sind vor Brandeinwirkungen erfahrungsgemäß ausgezeichnet geschützt. Daher bestehen keine Bedenken, Leitungen auch zu anderen Bereichen durch Rettungswege zu verlegen, wenn sie hinreichend mit Estrich überdeckt sind. Autor: F. Schmidt Literatur: [1] Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie – MLAR), Fassung vom 10.02.2015 (Redaktionsstand 05.04.2016) [2] Musterbauordnung – MBO – Fassung vom November 2002; zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22.02.2019. Dieser Artikel wurde unserem Facharchiv entnommen.