Insbesondere der brandschutztechnische Aspekt steht zunächst im Vordergrund dieser Frage. Meist wird jedoch schnell deutlich, dass hier neben den baurechtlichen Vorgaben weitergehende Anforderungen beachtet werden müssen, elektrotechnische Regeln zu bewerten und ein auf den Einzelfall passendes Schutzkonzept zu erstellen ist. Im Folgenden sollen einige Vorgaben erläutert und anhand von Beispielanlagen die mögliche Umsetzung gezeigt werden.
Tief- und Großgaragen
Nach den Definitionen der Bauordnungen handelt es sich bei Mittel- und Großgaragen um Garagen mit einer Nutzfläche von über 100 m² bzw. 1 000 m². Die Grenze zur Großgarage wird bei mehrgeschossigen Parkhäusern in der Regel überschritten.
Tiefgaragen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt. Für diese Parkgaragen gelten besondere bauliche und brandschutztechnische Anforderungen.
Die Brandbekämpfung und insbesondere die Personenrettung im Brandfall innerhalb dieser Garagen stellt die Feuerwehr vor besondere Aufgaben (Bild), meist sind solche Brände mit hohen Sachschäden an dem Gebäude und den eingestellten KFZ verbunden, wie die beiden nachfolgenden Beispiele verdeutlichen sollen. Die Schadenhöhe wurde jeweils gegenüber den angegebenen Zeitungsartikeln aktualisiert.
Beispiel 1 – Brand in einer Tiefgarage in Braunschweig [1]:
- Schadenursache: technischer Defekt an einem KFZ;
- 2 verletzte Personen;
- Schadenhöhe: etwa 5 Mio. Euro.
Beispiel 2 – Brand in einem Parkhaus in Hannover [2]:
- Schadenursache: defekter Akku eines Elektrofahrrads;
- Schadenhöhe: etwa 1 Mio. Euro.
Verordnungen, Normen
und Regeln
Auf Grund des Ausbaues der Elektromobilität besteht bei Betreibern von Groß- und Tiefgaragen oftmals die Notwendigkeit, einzelne PKW-Parkplätze mit einer Ladeinfrastruktur nachzurüsten. Der Planer muss sich zunächst einen Überblick über geltende Vorschriften verschaffen.
Baulicher Brandschutz
Da durch das Einbringen einer Ladestation in eine bestehende Garage unzweifelhaft eine Erhöhung der Brandlast gegeben ist und darüber hinaus auch eine Änderung der Betriebsart vermutet werden kann, ist zunächst die jeweilige Garagenverordnung des Bundeslandes zu beachten. Eine Übersicht der Garagenverordnungen bietet beispielsweise Wikipedia [3].
Die meisten dieser Verordnungen erwähnen Ladestationen jedoch nicht, wie z. B. die Niedersächsische Garagenverordnung „Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStplVO) vom 4 Sept. 1989“, Stand 11.10.2012.
Hier muss nun interpretiert werden, ob und gegebenenfalls durch welche zusätzlichen Maßnahmen die Schutzziele dieser Verordnung nach Installation der Ladestationen noch erreicht werden können.
Positiv in diesem Sinne ist die Garagenverordnung des Bundeslandes Hessen zu erwähnen. Im Ausgabestand 17.11.2014 wird im § 2 gefordert, dass mindestens 5 % der Einstellplätze über einen Anschluss an Ladestationen verfügen müssen.
Die Klärung der baurechtlichen Anforderungen kann jedoch nicht die Aufgabe der Elektrofachkraft sein, der Auftraggeber sollte darauf hingewiesen werden.
Sachversicherung
Vom VdS wurde im Jahr 2015 die Richtlinie VdS 3471 „Ladestationen für Elektrostraßenfahrzeuge“ herausgegeben ([4]). Darin werden im Kapitel 8 „Laden in Mittel- und Großgaragen ab 100 m²“ Hinweise zu Ladestationen innerhalb dieser Objekte gegeben. Hier wird wiederum auf die Garagenverordnung und die VDE 0100-722 [5] verwiesen. Ladeplätze sollten gekennzeichnet und Überspannungsschutz installiert werden. Darüber hinaus wird eine Brandmeldeanlage empfohlen.
Die Ladebetriebsarten 3 und 4 (AC- oder DC Ladungen an Ladestationen) sind nach dieser Richtlinie zu bevorzugen, die Ladung über Haushaltssteckdosen (Ladebetriebsart 1) wird auf Grund der oft unzureichenden Dauerstrombelastbarkeit der Steckdosen nicht empfohlen.
Da in der KFZ-Versicherung erste Schadenfälle von durch Blitz-Überspannung beschädigten Batteriesystemen in E-KFZ zu regulieren waren, ist zu erwarten, dass die Sachversicherer zukünftig Überspannungsschutz für die Ladeeinrichtung fordern werden. Bereits jetzt haben einige Versicherer für ihre Unternehmen eigene Anforderungen festgelegt. Es wird daher empfohlen, dass der Gebäudeeigentümer vor der Installation einer Ladeeinrichtung in der Tief- oder Großgarage Rücksprache mit dem jeweiligen Sachversicherer hält.
Autor: L. Erbe
Literatur:
[1] www.regionalbraunschweig.de/eilmeldung-feuer-in-der-magni-tiefgarage
[2] www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Uebersicht/Feuer-im-Parkhaus-in-der-Osterstrasse
[3] https://de.wikipedia.org/wiki/Garagenverordnung
[4] Technische Regel VdS 3471:2015-06 „Ladestationen für Elektrostraßenfahrzeuge“. Als PDF-Datei erhältlich unter https://vds.de/fileadmin/vds_publikationen/vds_3471_web.pdf; als Druckversion unter www.beuth.de
[5] DIN VDE 0100-722 (VDE 0100-722):2016-10 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-722: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Stromversorgung von Elektrofahrzeugen“.(Hinweis: Diese Norm wurde durch die DIN VDE 0100-722 VDE 0100-722:2019-06 ersetzt)
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