Frische Luft trotz dichter Hülle
Kontrollierte Wohnungslüftung zum Schutz von Gesundheit und Gebäude
Neben energiesparenden Heizungstechniken wie Wärmepumpen- und Solaranlagen kann auch die Kontrollierte Wohnungslüftung für das Elektrohandwerk zu einem lohnenden Geschäft werden. Wichtig ist unter anderem, die zugehörigen Normen und Richtlinien zu kennen.
So zeigt beispielsweise die „Lüftungsnorm“ genannte DIN 1946-6 dem Planer, wie er Lüftungskonzepte erstellen und lufttechnische Maßnahmen auswählen kann.
Vielleicht fällt es dem einen oder anderen Unternehmen des Elektrohandwerks schwer, Anlagen für die Kontrollierte Wohnungslüftung (Bilder 1 und 2) seinem Gewerk zuzuschreiben. Und tatsächlich ist es ja auch so, dass der „Leitfaden zur Gewerbe-Abgrenzung“ [1] den Lüftungsbau dem zulassungspflichtigen Installateur- und Heizungsbauerhandwerk zuordnet.
Doch die deutsche Handwerksordnung lässt in dieser Frage einigen Spielraum. So antwortet die Elektroinnung des Kreises Borken auf eine entsprechende Anfrage, nach ihrer Meinung könnten Betriebe aus dem Elektrotechnikerhandwerk gemäß § 5 der Handwerksordnung auch im Bereich der Kontrollierten Wohnungslüftung tätig werden. Dazu hier der verbindliche Passus aus der Handwerksordnung (§ 5): „Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 [betrifft Eintragung in die Handwerksrolle] betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.“
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Fachbetrieb seiner Planung und Installation die zugehörigen Richtlinien und Normen wie zum Beispiel die Energieeinsparverordnung (EnEV) und die „Lüftungsnorm“ DIN 1946-6 zugrunde legt, um eine den heutigen Ansprüchen entsprechende Wohnungslüftung ins Werk zu setzen und Haftungsrisiken zu minimieren.