Aus dem Facharchiv: Elektropraxis
Knackige Begründung fehlt
Anhaltender Wohnungsbau, steigende Geburtenraten und Gesetze, die einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz gewähren, führen zu einem Bauboom von Kindertagesstätten – sei es durch Neubau oder die Nutzungsänderung von Bestandsgebäuden.
Dem Bauherrn, Planer und Errichter einer Kindertagesstätte stellt sich immer wieder die Frage: „Muss die KiTa mit einer Blitzschutzanlage versehen werden?“
Um es vorwegzunehmen: Die Ausführungen werden zeigen, dass diese Frage generell mit einem „Ja“ zu beantworten ist, da es nicht etwa auf die Lage oder Art des Gebäudes ankommt, in dem die Kindertagesstätte untergebracht wird, sondern auf die Art der Nutzung. Diese ist in jeder Kindertagesstätte gleich: Es werden Kinder bis zum schulpflichtigen Alter und teilweise darüber hinaus betreut.
Gesetze und deren Auslegung
Um ein weiteres vorwegzunehmen: Weder aus dem Gesetz, einer Verordnung oder einer Richtlinie ergibt sich eine ausdrückliche Notwendigkeit der Errichtung einer Blitzschutzanlage, etwa mit dem Wortlaut: „In Kindertagesstätten müssen Blitzschutzanlagen vorhanden sein.“ Die Notwendigkeit der Errichtung einer Blitzschutzanlage muss deshalb durch die Auslegung des Gesetzes festgestellt werden. Die daraus oft resultierenden unterschiedlichen Interpretationen des Gesetzes führen unter den am Bau Beteiligten immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten. Deswegen sollen die nachstehenden Ausführungen eine Argumentationshilfe an die Hand geben.
Die Notwendigkeit von Blitzschutzanlagen ist in den Bauordnungen der Bundesländer geregelt. In der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfallen (BauO-NW 2018, [1]) hat die diesbezügliche Vorschrift kürzlich eine andere Hausnummer, sprich eine andere Paragraphenbezeichnung, erhalten. Der Blitzschutz ist nun nicht mehr in § 17 Abs. 4 BauO-NW, sondern in § 45 BauO-NW geregelt. Die Vorschrift lautet:
„Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.“
Eine inhaltliche Änderung der Vorschrift erfolgte im Rahmen der Umnummerierung nicht. Sie ist nun im 6. Abschnitt „technische Gebäudeausrüstung“ angesiedelt.
Der Wortlaut der Vorschrift zeigt, dass eine Wertung vorzunehmen ist. Doch dazu später.
Aus dem Umstand, dass Tageseinrichtungen für Kinder „große Sonderbauten“ gemäß § 50 Abs. 2 Ziff. 10 BauO-NW sind, kann nicht abgeleitet werden, dass Kindertagesstätten
bereits deswegen mit Blitzschutzanlagen zu versehen sind. Aus § 50 Abs. 1 BauO-NW ergibt sich lediglich, dass an Sonderbauten im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden können. Ein Blick in die zu § 50 BauO-NW erlassene Sonderbauverordnung zeigt, dass nur für drei Gebäudetypen Blitzschutzanlagen zwingend vorgeschrieben sind:
- Versammlungsstätten (§ 14 SBauVO)
- Verkaufsstätten (§ 78 SBauVO)
- Hochhäuser (§ 109 SBauVO).
Ziffer 7 Schulbaurichtlinie-NW 2019 (SchulBauR, [2]) schreibt Blitzschutzanlagen für Schulen zwingend vor. Die Richtlinie kann nicht analog auf Kindertagesstätten angewandt werden, da sie sich unter Bezugnahme auf § 50 BauO-NW ausschließlich mit Schulen befasst.
Aus den Empfehlungen zum Bau und zur Ausstattung von Tageseinrichtungen für Kinder lässt sich eine zwingende Ausstattung mit einer Blitzschutzanlage auch nicht ableiten, da es dort lediglich heißt:
„Die Sicherheit der Kinder ist bei der Gestaltung des Gebäudes, z. B. durch die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten.“
Denkbar ist die Notwendigkeit der Errichtung einer Blitzschutzanlage mit dem Umstand zu
begründen, dass eine KiTa eine Versammlungsstätte im Sinne des § 50 Abs. 2 Ziff. 6 BauO-NW sein kann. Dann muss sie gem. § 14 SBauVO [3] eine Blitzschutzanlage haben. Eine Versammlungsstätte ist jedoch nur dann gegeben, wenn das Gebäude Versammlungsräume für mehr als 200 Besucher hat. Im Regelfall dürfte eine Kindertagesstätte nicht von über 200 Kindern besucht werden.
Autor: J. Schnitzler
Literatur:
[1] Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NRW 2018 vom 21. 07. 2018.
[2] Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen – SchulBauR) vom 16. 05. 2019.
[3] Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten – SBauVO vom 02. 12. 2016.
Der vollständige Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.