Sicherheitstechnik | Brand- und Explosionsschutz
Aus dem Facharchiv: Elektropraxis
Für rauch- und feuerfreie Rettungswege
07.01.2021
Um Brandrisiken bewerten zu können, bedarf es einiger Grundkenntnisse im Brandschutz. Dazu ist es notwendig, die Grundlagen des baulichen Brandschutzes in Deutschland zu verstehen. Leider werden Nachwuchskräfte im Elektrobereich kaum in der Lehre oder im Arbeitsalltag mit diesen Grundlagen vertraut gemacht. Begriffe wie Rettungswege, Brandabschnitte, Schutzziele, Brandrauch oder -ausbreitung sind nur wenig bekannt oder werden fehlinterpretiert.
Die VDE-Normen werden gern als die „Bibel des Elektrikers“ bezeichnet. Aber kaum ein Seminar-Teilnehmer weiß, dass bei Arbeiten am Bau zuerst die Landesbauordnung zu beachten ist. Was nützen Vorschriften, Verordnungen und Richtlinien den Brandschutz betreffend, wenn die Grundlagen fehlen? Wie sollen die vielfältigen und oft komplexen Brandschutzvorgaben am Bau umgesetzt werden? Dann kommt es, wie es kommen muss, man „wurstelt“ eben wie in der Vergangenheit weiter vor sich hin. Alles in dem guten Glauben, man wird schon alles richtig machen. Da verwundert es nicht, wenn von 24 Meisterschülern nur zwei schon einmal Brandschutzmaßnahmen umzusetzen hatten und die Frage nach dem Verhalten der anderen 22 Schüler auftaucht.
Vorschriften
Wie bereits angesprochen, sollte jeder, der am Bau arbeitet, schon einmal von der Landesbauordnung gehört haben. Diese leitet sich von der Musterbauordnung (MBO) ab. Darin enthalten sind drei wichtige Aussagen zum Brandschutz:- „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“ [1]
- „(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.“ [2]
- „(3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden; § 17 Abs. 3 und § 21 bleiben unberührt.“ [3]