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Elektrische Anlagen und Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen müssen besondere Anforderungen erfüllen – somit auch die Beleuchtung (Foto: Schuch/Uwe Feuerbach)
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Aus dem Facharchiv: Elektropraxis

Explosionsgeschützte Beleuchtung - Gesetzliche, normative und technische Grundlagen

22.08.2019

Leuchten dürfen nur dann in Bereiche mit explosionsfähiger Atmosphäre gebracht werden, wenn sie keine Zündquelle für diese explosionsfähige Atmosphäre darstellen.

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Dieser Grundsatz gilt natürlich auch für LED-Leuchten, die aufgrund ihrer besonderen Vorteile, wie Energieeinsparung und insbesondere längere Wartungszyklen, für die Industriebeleuchtung prädestiniert sind.

Als Explosion bezeichnet man eine mit großer Reaktionsgeschwindigkeit ablaufende Oxidations- oder Zerfallsreaktion, die eine Temperatur- oder Druckerhöhung (bei Gasen und Dämpfen bis 10 bar, bei Stäuben bis 14 bar) oder beides gleichzeitig erzeugt. Es handelt sich um Reaktionen brennbarer Gase, Nebel und Dämpfe oder Stäube und brennbarer Flusen mit dem Sauerstoff der Luft. Mögliche Gefahrenbereiche befinden sich zum Beispiel in chemischen Fabriken, Raffinerien, Lackfabriken, Lackierereien, Reinigungsanlagen, Mühlen und Lagern für Mahlprodukte, Tank- und Verladeanlagen für brennbare Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe (Bild 1).

Gesetzliche und normative Grundlagen

Elektrische Anlagen und Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen unterliegen besonderen Richtlinien, Verordnungen und Normen.

Richtlinie 94/9/EG – 2014/34/EU


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