Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Erfordernis eines Not-Aus-Schalters
Ist für einen Klimaprüfschrank eine Nothalt-Funktion bzw. Not-Aus-Funktion erforderlich?
Frage:
Bei der vorgeschriebenen Elektroabnahme unseres neuen Standard-Klimaprüfschranks wurde bemängelt, dass der Hauptschalter (allpolige Abschaltung) des Klimaprüfschrankes in der Farbe „schwarz“ ausgeführt ist und nicht „gelb/rot“. Nach meinem Verständnis benötigt die Anlage keine Nothalt-Funktion, da keine gefährlichen Bewegungen stattfinden. Ich sehe auch keine Notwenigkeit für eine Not-Aus-Funktion.
Antwort:
Anhand der mir vom Anfragenden zugesandten Konformitätserklärung, muss ich davon ausgehen, dass der Hersteller die DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) [1] zugrunde gelegt hat, was eine Möglichkeit darstellt, da im informativen Anhang C „Kühl- und Klimatisiermaschinen“ mit angeführt sind.
Normative Vorgaben. Nach Abschnitt 5.3 von DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1):2019-06 muss jede Maschine/maschinelle Anlage mit einer Netztrenneinrichtung versehen sein. Bei Festanschluss müssen/dürfen dafür Einrichtungen vorgesehen werden, wie sie im Abschnitt 5.3.2 a) bis d) von DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1):2019-06 aufgeführt sind. Ich gehe davon aus, dass der, im Klimaprüfschrank, eingebaute Schalter als solches die Anforderungen von Abschnitt 5.3.3 von DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) [1] erfüllt.
Somit wird durch die schwarze Handhabe der Abschnitt 5.3.4 von DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) [1] voll erfüllt. Insbesondere, wo an solchen Einrichtungen weder ein Not-Halt noch ein Not-Aus vorgeschrieben ist, da bei einer solchen Einrichtung weder eine gefahrbringende Bewegung noch eine elektrische Gefährdung – Fehlerschutz muss durch den versorgenden Stromkreis erfüllt sein – erwartet werden muss. Somit würde eine rote Handhabe, gelb hinterlegt auch wenig sinnvoll sein.
Fazit. Die Beanstandung durch die Elektroabnahme sehe ich, ebenso wie der Anfragende, als völlig unbegründet, was ich durch den Bezug auf Abschnitt 5.3.4 von DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) [1] bestärkt sehe. Auf keinen Fall, kann die Beanstandung mit dem „Festanschluss“ begründet werden.