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Green-House-Effect mit sonnenlicht (weiße Pfeile) und Wärmestrahlung (orange Pfeile): Ein Teil der Strahlung wird von Molekülen der Treibhausgase aufgenommen und in eine zufällige Richtung wieder emittiert, teilweise auch zurück zur Erde; Quelle: Wikimedia: A loose necktie (CC BY-SA 4.0)
Energietechnik/-Anwendungen | Energieverteilung | Energieerzeugung

Aus dem Facharchiv: Elektropraxis

Energie – Erzeugung, Handel und Transport (14)

05.10.2023

Neben dem Handel mit Energie und Regelenergie, der in den vorangegangenen Beitragsteilen zur Sprache gekommen ist, soll nun der Handel mit Treibhausgas-Emissionsrechten skizziert werden. Der Einsatz dieses Klimaschutzinstruments versieht Treibhausgase mit einem Preis und soll Unternehmen anregen, in energiesparende Maßnahmen zu investieren.

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Klimarahmenkonvention, Kyoto-Protokoll und Pariser Abkommen

Vor dem Hintergrund der ständigen Zunahme der Treibhausgas-Emissionen in der Atmosphäre wurde am 9. Mai 1992 mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) erstmals die Grundlage für einen völkerrechtlichen Vertrag zum Klimaschutz geschaffen. Die Konvention, von 196 Staaten unterschrieben, enthält allerdings kaum mehr als Absichtserklärungen. Positiv zu bewerten ist die Vereinbarung, jährliche Konferenzen der Vertragsparteien (Conference of the Parties, kurz COP) stattfinden zu lassen [1]. Die dritte dieser Art (COP 3), im Jahr 1997 abgehalten in der japanischen Stadt Kyoto, brachte dann mit dem Kyoto-Protokoll [2] eine Ergänzung und Konkretisierung der UNFCCC von 1992.

Das Kyoto-Protokoll trat am 16. Februar 2005 in Kraft und legte erstmals völkerrechtlich verbindliche Zielwerte für Treibhausgas-Emissionen in den Industrieländern fest. In dessen zweiter Verpflichtungsperiode (2008 – 2012) sagten die im Anhang B verzeichneten Industriestaaten (B-Länder) verbindlich zu, ihre Treibhausgasemissionen durchschnittlich um 5,2 % gegenüber den Emissionen des Jahres 1990 zu senken, wobei die EU-Staaten sich zu einer gemeinsamen Reduzierung von minus 8 % verpflichteten, bezogen auf das Basisjahr 1990. Von dieser Gesamtverpflichtung übernahm Deutschland 21 %. Nach fünf Jahre währenden Verhandlungen – von der UN-Klimakonferenz auf Bali 2007 bis zur UN-Klimakonferenz in Doha 2012 – einigten sich die Vertragsstaaten auf eine dritte Verpflichtungsperiode (Kyoto II) von 2013 bis 2020.

Autor: W. Wilming


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