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Übersichtsdarstellung des Beschaffungsprozesses; Quelle: Mebedo; ep
Elektrotechnik | Maschinen- und Anlagentechnik | Wartung und Instandhaltung | Betriebsorganisation

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Eine bedienungsunfreundliche Maschine

09.01.2024

Wie kann bei Messmaschinen der Zugang zu Bedienelementen für elektrotechnische Laien ermöglicht werden, obwohl der Zugang eigentlich nur für EFKs vorgesehen ist?

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Frage:
In unserem Unternehmen verwenden wir Messmaschinen, welche durch das in den Fertigungslinien befindliche Personal bedient werden. In den Schaltschränken dieser Messmaschinen sind Fächer für Industrie-PCs und Datenträgeranschlüsse eingebracht, welche über ein Dachaufbauklimagerät gekühlt werden sowie mit Sicherheitsschließung versperrt und dem Blitzsymbol als elektrischer Betriebsraum gekennzeichnet sind. Den Schlüssel besitzen nur unsere EFKs. Da das Bedienpersonal regelmäßig an den PCs Einstellungen vornehmen muss und die Datenträgeranschlüsse benötigt, werden die Schließungen immer wieder manipuliert, um sie unkompliziert und zeitsparend öffnen zu können. Belehrungen fruchten nicht. Wir diskutieren nun diverse Lösungswege und favorisieren einen Schritt, bei der wir die Fächer für die elektrotechnischen Laien zugänglich machen wollen. Hierzu müssten wir jedoch beispielsweise Bereiche im Schaltschrank abdecken und RCDs nachrüsten. Dies würde aber auch bedeuten, dass wir die vom Hersteller angebrachte Kennzeichnung des elektrischen Betriebsraumes entfernen müssen. Ist es zulässig, die favorisierte Maßnahme selbstständig ausführen und die „Siegel“ zu entfernen, wenn uns der Hersteller nicht unterstützt? Was würde dies für die CE-Konformität der Anlage bedeuten? Welche Legitimationen benötige ich vom Hersteller? Meines Wissens ist der Hersteller in einer Beobachtungspflicht. Inwieweit gilt dies für unseren vorliegenden Fall?

Antwort:
Da gewöhnlich das Bedienen von Messmaschinen durch elektrische Laien möglich sein sollte, ist diese Anfrage gut nachvollziehbar.

Im Fall des Anfragenden würde ich im Vorfeld der Kontaktaufnahme mit dem Hersteller der Anlage die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschinen und die notwendige Qualifikation des Bedienpersonals, aus der Bedienungsanleitung des Herstellers, genau in Erfahrung bringen. So kann der Anfragende ausschließen, dass ein eventuell nicht korrekt durchgeführter Beschaffungsprozess (siehe BekBS 1113 [1] und Bild) der Messmaschinen ihm die Probleme im alltäglichen Betrieb beschert. Ob es eine Möglichkeit gibt, die Bedienelemente der Industrie-PCs und die benötigten Datenträgeranschlüsse auf die laienbedienbare Bedienfront der Schaltgerätekombinationen zu bringen, um eine Manipulation beim Zugang zu den Industrie-PCs zu vermeiden, ist aus der Ferne leider nicht bewertbar.

Fakt ist, dass derzeit zum Betreiben der Messmaschinen Schutzeinrichtungen umgangen oder manipuliert werden, was nach BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) § 6 Abs. 2 [2] durch den Arbeitgeber zu verhindern ist.

Wie der Anfragende korrekt erkannt hat, sind hier vorrangig technische Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 BetrSichV [2]) zu ergreifen, welche im Fall des Anfragenden auch den besten Schutz versprechen.

Sollte die Einbringung der PCs an dieser Stelle der Messanlage und die Bedientätigkeit der Industrie-PCs der Messmaschinen laut Hersteller so vorgesehen sein, wie es vom Anfragenden ausgeführt wird, und die Qualifikation des einzusetzenden Bedienpersonals nicht auf elektrotechnisch unterwiesene Personen, Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten oder Elektrofachkräfte beschränkt sein, so ist durch den Einbau der Industrie-PCs in eine nicht laienbedienbare abgeschlossene elektrische Betriebsstätte eine „vorhersehbare Fehlanwendung“ entstanden. Diese vorhersehbare Fehlanwendung durch Laien wäre von dem Hersteller im Rahmen seiner Risikobeurteilung zu betrachten und es wären geeignete Maßnahmen, nach dem Stand der Technik, zu ergreifen, die eine Manipulation von Sicherheitseinrichtungen und Gefährdungen von Mitarbeitern ausschließen. Eine Risikobeurteilung zur Integration der Sicherheit ist bereits in der Planungsphase in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG [3] gefordert.

Autoren:  S. Euler, C. Bast

Literatur
[1] BekBS 1113 Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit – Beschaffung von Arbeitsmitteln; Ausgabe: März 2015 GMBl 2015 S. 311 [Nr. 17/18].
[2] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebs-
sicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49); zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30. 4. 2019 I 554.
[3] Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung).

Der vollständige Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.

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