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Bild: GED Gesellschaft für Energiedienstleistung (Elektro+)
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Sektorkopplung

Mit Wärmepumpe und Elektroauto profitieren

05.08.2024

Die Neuregelung des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sorgt derzeit für viel Gesprächsstoff und verunsichert Eigenheimbesitzer, die in Technologien wie E-Autos, Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen oder Batteriespeicher investieren möchten. Die Initiative Elektro+ erläutert, warum der scheinbar kompliziert wirkende Paragraph keine Angst machen muss und bietet Eigenheimbesitzern eine verständliche Erklärung.

 

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Um das Stromnetz bei drohender Überlastung zu entspannen und die Netzstabilität zu sichern, sind Netzbetreiber berechtigt, die Leistung von Wärmepumpen, Batteriespeichern, Ladestationen für Elektroautos und Klimaanlagen in Privathaushalten vorübergehend zu reduzieren oder zu „dimmen“. Dies soll helfen, Engpässe im Stromnetz zu verhindern. Diese Regelung betrifft alle sogenannten „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“, die nach dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden.

„Bauherren sollte das auf keinen Fall davon abhalten, in stromgeführte Technik wie eine Wärmepumpe oder einen Batteriespeicher zu investieren“, stellt Steffen Hans, Experte der Initiative Elektro+ fest. „Die Bundesnetzagentur gibt ganz klar vor, dass der Strombezug nur in absoluten Notfällen gedrosselt wird. In der Regel stellt das auch keinen Komfortverlust dar, weil die Einschränkung nur kurzzeitig greift.“

Eine Mindestleistung von 4,2 kW bleibt für die betroffenen Geräte jederzeit garantiert. Das bedeutet, dass Wärmepumpen weiterhin heizen und Elektroautos geladen werden können, wenn auch mit reduzierter Leistung. Als Gegenleistung für die Steuerbarkeit zahlen Haushalte reduzierte Netzentgelte, das heißt, sie profitieren von niedrigeren Stromkosten – und das dauerhaft, auch wenn keine Steuerungshandlungen nötig sind. Die geringeren Netzentgelte werden auf der Stromrechnung separat ausgewiesen, sodass die Ersparnisse klar nachvollziehbar sind. Und wer die Möglichkeit hat, kann ein Energiemanagementsystem einsetzen, das die Steuerung aller betroffenen Geräte im Haus übernimmt. Bei mehreren Geräten bietet es den Vorteil, dass die Energie entsprechend den Wünschen des Benutzers verteilt werden kann“, so Steffen Hans weiter. „Alles in allem also kein Grund zur Sorge.“

Die Möglichkeit für Netzbetreiber, den Strombezug vorübergehend zu reduzieren, ist in § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt. Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass zur Erreichung der Klimaziele in den kommenden Jahren viele Wärmepumpen und Elektroautos in Betrieb genommen werden müssen. Um sicherzustellen, dass diese leistungsstarken Verbraucher ohne Verzögerungen ans Stromnetz angeschlossen werden können, ist es bei Engpässen oder Überlastungen des Verteilnetzes nun gestattet, den Strombezug vorübergehend zu drosseln.

Anschlussgarantie für Neuanlagen

„Davon sind normale Elektrogeräte und Stromanwendungen wie Licht, Waschmaschine oder Kühlschrank nicht betroffen, hier kann und darf auch weiterhin keinerlei Leistungsreduzierung erfolgen“, so Hans. Maximal zwei Stunden am Tag kann der Netzbetreiber den Strombezug auf bis zu 4,2 kW senken. „Mit dieser Leistung können Hausbesitzerinnen und -besitzer ihre Wärmepumpe problemlos weiterbetreiben. Selbst an wirklich kalten Tagen reichen zwei Stunden mit verminderter Leistung nicht aus, um das Haus komplett auskühlen zu lassen“, erklärt Hans. Auch E-Autos müssen nicht stehenbleiben: Sie können in aller Regel mit 4,2 kW Leistung in zwei Stunden für etwa 50 km Strecke nachgeladen werden.


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