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Social Media: Prozess um Kommentare auf Facebook-Unternehmensseiten
Bundesarbeitsgericht stärkt Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern
22.12.2016
Müssen Mitarbeiter akzeptieren, dass sie auf dem Facebook-Profil ihrer Firma von Usern kritisiert werden? In einem Streitfall durch die Instanzen sprach das Bundesarbeitsgericht ein überraschendes Urteil – zugunsten von Arbeitnehmern.
Worüber wurde vor Gericht gestritten?Ein Blutspendedienst in Nordrhein-Westfalen betreibt ein Facebook-Profil. Die Kommentarfunktion war freigeschaltet und für jedermann nutzbar.Unter den Kommentaren fanden sich einige kritische Beiträge über Mitarbeiter des Blutspendedienstes. Die User nannten in ihren Kommentaren u. a. Ort und Tag des Spendens. Dadurch konnte das Unternehmen die kritisierten Mitarbeiter identifizieren.Der Konzernbetriebsrat verlangte vom Unternehmen, die Kommentare abzuschalten. Er begründete seine Forderung damit, dass öffentliche Kommentare, mit denen Mitarbeiter identifiziert werden, eine technische Verhaltens- und Leistungskontrolle gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) seien.Solche technischen Verhaltens- und Leistungskontrollen sind durchaus üblich: Stempeluhren, Videokameras, Protokollieren des Ein- und Ausloggens am Computer. Dafür ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).Wie urteilte das Gericht?Grundsätzlich besitzt der Betriebsrat kein Mitspracherecht beim Facebook-Profil des Unternehmens. Eine Ausnahme bildet jedoch die Kommentarfunktion.Das Bundesarbeitsgericht erklärte, dass identifizierbare Facebook-Kommentare der Arbeits- und Leistungsbewertung von Beschäftigten entsprechen. Die Kommentare kommen einer technischen Einrichtung zur Überwachung der Leistung und des Verhaltens der Mitarbeiter gleich.Für diese Überwachung muss der Betriebsrat sein Zustimmung erteilen. Bis dahin darf das Unternehmen die Kommentarfunktion auf Facebook nicht freischalten (Urteil: Az. 1 ABR 7/15).Welche Bedeutung hat das Urteil?Erstmals wurde über die Frage der Mitarbeiterkontrolle auf einer Social-Media-Plattform entschieden. Das Urteil strahlt auch auf andere unternehmenseigene Social-Media-Kanäle mit Kommentarfunktion aus (Twitter, YouTube).Gilt das Urteil für alle Unternehmen mit Betriebsrat?Das Urteil ist nur auf Unternehmen in der Privatwirtschaft anwendbar.Öffentliche Verwaltungen, Betriebe des Bundes, der Länder und Gemeinden und sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften unterliegen nicht den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Für sie gilt das Urteil nicht.Das bedeutet: Wenn jemand auf der Facebook-Seite eines kommunalen Stadtwerks einen kritischen Kommentar über Elektriker Krause hinterlässt, muss Elektriker Krause die Kritik hinnehmen. Zumindest solange, bis die Personalvertretung des Stadtwerks ein ähnliches Urteil für Unternehmen des öffentlichen Dienstes erstritten hat.