Leseranfrage
Blitzschutz bei fliegenden Bauten
Wie ist der Blitzschutz zu realisieren, wenn außerhalb von Gebäuden eine Veranstaltung durchgeführt wird? Mit dieser Frage beschäftigen sich einer unserer ep-Leser und unser Autor W. Weigt. Passend zum Thema geht es im aktuellen ep 04/2018 um Blitzschutz für Seilbahnen.
Frage:
Mich bewegt bereits seit längerer Zeit folgende Frage, die ich als Lehrer für Veranstaltungstechnik bislang nicht beantworten konnte:
Wie ist der Blitzschutz zu realisieren, wenn außerhalb von Gebäuden eine Veranstaltung durchgeführt wird?
Hierbei kommt praktisch immer sogenannter „Groundsupport“ (Alukonstruktion für die Aufhängung von Scheinwerfern o. Ä.) zum Einsatz, der selbstverständlich mit in den Potentialausgleich eingebunden ist, was aber ja noch nicht einem Blitzschutz entspricht. Das Vorsehen „klassischer“ Blitzschutzmaßnahmen (z. B. Banderder o. Ä.) scheint mir praktisch nie möglich zu sein (Aufwand und rechtliche Probleme). Der Abbruch der Veranstaltung schützt zwar die Besucher und das Personal, aber nicht die Technik.
Welche Lösung wäre hier zu empfehlen?
Antwort:
Für das hier angesprochene Problem gibt es keine normentechnischen Festlegungen und die nach Norm umsetzbaren Schutzmaßnahmen würden das wirtschaftliche Maß wohl in den meisten Fällen weit überschreiten. Ohne Einschränkungen ist jedoch Personenschutz sicherzustellen.
Normenlage. In der derzeit geltenden Blitzschutz-Normenreihe DIN EN 62305 (siehe Literaturverzeichnis) ist für die Anfrage keine hinreichende Lösung zu finden, denn darin sind „fliegende Bauten“ nicht geregelt. Für bauliche Anlagen ist Teil 3 der Blitzschutznorm [3] zutreffend. Darin ist beschrieben, wie ein Blitzschutzsystem wirksam errichtet werden kann.
Problematisch ist im vorliegenden Fall, dass der sogenannte „Groundsupport“ eben keine ständige bauliche Anlage ist, sondern den „fliegenden Bauten“ zugeordnet werden muss. Da fliegende Bauten durch die Norm nicht reguliert sind, ist es dem Betreiber völlig überlassen, Blitzschutz zu installieren oder nicht. Der Betreiber trägt allerdings auch das Risiko.
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Mögliche Lösungsvarianten für äußeren Blitzschutz. Folgende Varianten für die Umsetzung eines äußeren Blitzschutzes sind denkbar:
Variante 1: Fangeinrichtung (Fangleitungen, Fangspitzen), Ableitungen auf/am „Groundsupport“ und Erdungsanlage (z. B. Vertikalerder) und Blitzschutz-Potentialausgleich.
Variante 2: Fangmasten und Erdungsanlage sowie Blitzschutz-Potentialausgleich.
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Maßnahmen für den Personenschutz. Mit der Auffassung des Fragenstellers, dass die Erstellung eines klassischen Blitzschutzes aufgrund des Aufwands und rechtlicher Probleme praktisch nie möglich scheint, gehe ich nicht konform. Grundsätzlich sind Blitzschutzmaßnahmen möglich. Der Umfang des Errichtens oder der Verzicht auf eine Errichtung werden jedoch durch verlangte Sicherheit und Wirtschaftlichkeit bestimmt (siehe hierzu die Ausführungen zum Risiko zu Beginn dieser Antwort).
Hinsichtlich der Sicherheit ist natürlich auch der Personenschutz zu betrachten. Meist ist dieser die wesentliche Komponente bei der Entscheidung bezüglich zu errichtender Blitzschutzmaßnahmen.
Fällt die Entscheidung auf einen Verzicht „technischer“ Blitzschutzmaßnahmen, so sind in jedem Fall Verhaltensregeln für die Personen zu treffen und zu praktizieren. Darunter sind z. B. die Evakuierung von Personen in gegen schädigende Blitzeinwirkungen gesicherte Räume oder Unterstände zu verstehen. Auf keinen Fall sollen die Personen im offenen freien Gelände verbleiben.
Derartige Maßnahmen sind bereits bei der Annäherung (Vernehmen von Donner) eines Gewitters zu treffen. Mit der Maßnahme „Abbruch der Veranstaltung“ als Verhaltensweise wäre auch ein Personenschutz gewährleistet.