
Berufsausbildungskosten als Werbungskosten
18.02.2015
Der BFH hat mit sechs Beschlüssen vom 17.7.2014 (VI R 2/12 u. a.) die Regelungen
des § 12 Nr. 5, § 9 Abs. 6 und § 4 Abs. 9 EStG als verfassungswidrig eingestuft. Nach diesen Vorschriften sind die Kosten für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Der VI. Senat des BFH hat die Frage zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen dem BVerfG vorgelegt. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Kosten eines ersten Studiums oder e
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Zinsen für Ausbildungsdarlehen,
Arbeitsmittel (Fachbücher, Büromaterial, PC etc.).
Bei auswärtig untergebrachten Studenten
kommen zudem Umzugskosten, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und Mietaufwendungen in Betracht.
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