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(Bild: Kruwt/stock.adobe.com)
Brand- und Explosionsschutz | Sicherheitstechnik

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Aufzugssteuerung im Treppenraum

23.02.2021

Für notwendigen Fluchtwege, insbesondere in Treppenhäusern, ist eine ungeschützte Kabelverlegung ohne zusätzliche brandschutzgerechte Abtrennungsmaßnahmen nicht zulässig. Gibt es Ausnahmen, beispielsweise bei maschinenraumlosen Aufzugsanlagen bzw. deren Aufzugssteuerungen?

Frage:
In einem neu errichteten Hotel ist mir im Treppenhaus des obersten Geschosses (2. OG) die Anordnung einer Aufzugsmaschinensteuerung aufgefallen. Die komplette Aufzugssteuerung ist ohne ergänzende bauliche oder brandschutztechnische Abtrennung im Treppenhaus angeordnet. Lediglich eine Blechtür ohne weitere Dichtungselemente, (nicht (rauch-)dicht schließend) ist vorhanden. Meine Frage: Nach MLAR ist in notwendigen Fluchtwegen – vor allem aber in Treppenhäusern (hier sogar eines Beherbergungsbetriebes) – eine ungeschützte Kabelverlegung oder eine Anordnung von Elt-Verteilern ohne zusätzliche brandschutzgerechte Abtrennungsmaßnahmen in F30 bzw. F90 nicht zulässig. Trifft dies für maschinenraumlose Aufzugsanlagen bzw. deren Aufzugssteuerungen nicht zu? Gibt es hier eventuelle – dann für mich aber kaum erklärbare – Ausnahmen? Antwort:
Die von dem Anfragenden vorgefundene Ausführung entspricht in der Tat nicht der MLAR [1]. Nach Abschnitt 3.2.2 dieser Richtlinie sind Messeinrichtungen und Verteiler gegenüber notwendigen Treppenräumen durch mindestens feuerhemmende Bauteile (F 30) aus nichtbrennbaren Baustoffen abzutrennen. „Öffnungen in diesen Bauteilen sind durch mindestens feuerhemmende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen mit umlaufender Dichtung zu verschließen [...]“ Sollte es sich bei dem Aufzug gar um eine sicherheitstechnische Anlage handeln (Feuerwehraufzug oder Brandfallsteuerung), gilt Abschnitt 5.1.1 dieser Richtlinie: „Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen im Brandfall ausreichend lange funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt).“ Nach Abschnitt 5.3 der Richtlinie wird bei Feuerwehraufzügen ein Funktionserhalt von E 90 verlangt, bei einer Brandfallsteuerung E 30. Hierzu kann die Steuerung
  1. in einem eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Raum untergebracht werden, dessen Wände, Decken und Türen eine Feuerwiderstandsdauer entsprechend dem geforderten Funktionserhalt besitzen. Die Steuerung muss bei maschinenraumlosen Aufzügen nämlich nicht zwingend in Schachtnähe angeordnet werden; oder
  2. in einem Gehäuse untergebracht werden, für das durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis die notwendige Dauer des Funktionserhalts der elektrotechnischen Einbauten im Brandfall nachgewiesen ist oder
  3. mit Bauteilen umgeben werden, die eine dem verlangten Funktionserhalt entsprechende Feuerwiderstandsdauer besitzen, wobei dokumentiert sein muss, dass die elektrotechnischen Einbauten im Brandfall für die verlangte Dauer funktionsfähig bleiben.
Soweit die formalen Forderungen der MLAR. Befragten Aufzugssachverständigen und auch mir sind bei maschinenraumlosen Aufzügen diese Varianten in der Praxis noch nicht begegnet. Eine generelle Ausnahmereglung für ungeschützte Steuerungen gibt es nicht. Abweichungen von der MLAR, wie sie auch der Anfragenden vorgefunden hat, wurden in einem Brandschutzgutachten begründet, das mit der Feuerwehr abgestimmt und der Baubehörde zur Zustimmung im Einzelfall vorgelegt wurde. Angeführt wurden folgende Begründungen für den Verbleib der ungeschützten Steuerung im Treppenraum: Nach den §§ 14, 35 und 40 der Bauordnung dürfen in Rettungswegen brennbare Baustoffe/Materialien nicht verwendet oder gelagert werden. Unter dieser idealen Voraussetzung kann in einem Treppenraum nichts brennen und die Steuerung unwirksam machen. Ein Brand kann eventuell von der Steuerung selbst ausgehen. Aus diesem Grund verlangten die Brandschutzgutachter einen Rauchmelder im Gehäuse der Aufzugssteuerung. Dieser Melder verhindert zwar keinen Brand, aber er detektiert ihn immerhin. Eventuell gibt es auch im Fall des Anfragenden eine brandschutztechnische Beurteilung und eine Begründung für die vorgefundene Abweichung von der MLAR. Autor: F. Schmidt Literatur: [1] Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie – MLAR), Fassung: 10.2.2015 (Redaktionsstand 5.4.2016). Dieser Artikel wurde unserem Facharchiv entnommen.