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Foto: M3E GmbH
Elektromobilität | Regenerative/Alternative Energien

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Abrechnung von THG-Prämien für private Wallboxen

05.09.2022

Wallboxen von Privatpersonen sind nicht durch THG-Quoten förderfähig, da es sich nicht um öffentliche Ladepunkte handelt. Der Bundesnetzagentur zufolge ist Zuwiderhandeln nicht mit der Ladesäulenverordnung (LSV) vereinbar.

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Firmen- und Kundenparkplätze sind zudem auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt und daher nicht jedem/jeder potentiellen Nutzenden zugänglich. Der Normalladevorgang eines einzelnen Elektrofahrzeugs kann mitunter mehrere Stunden in Anspruch nehmen. Öffnet eine Privatperson ihren Ladepunkt am Tag für nur wenige Minuten oder einen anderen abgesteckten Zeitraum, kann in dieser Zeit kein Ladevorgang hinlänglich abgeschlossen werden.

Das entspricht nicht dem Zweck einer öffentlichen Ladelösung und ist nicht mit der LSV vereinbar, so die Bundesnetzagentur. Weitere Parameter für die Ankerkennung einer Lademöglichkeit als „öffentlich zugänglich” sind eine standardisierte Datenschnittstelle und ein Abrechnungssystem. Auch dies kann bei Wallboxen von Privatpersonen kaum gewährleistet werden.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die Doppelanrechnung der Pauschalprämien. „Man darf davon ausgehen, dass Inhaberinnen und Inhaber einer privaten Wallbox auch über ein batterieelektrisches Fahrzeug verfügen“, so Dennis Schneider, Senior Analyst für Elektromobilität und Experte für THG-Quoten bei der M3E GmbH. „Hier würde es dann zu einer zweifachen Anrechnung der Quoten kommen, denn die über die Wallboxen entnommenen Strommengen würden so noch zusätzlich zu dem für ein E-Fahrzeug bewilligten pauschalen Schätzwert testiert.“

Nichtsdestotrotz gibt es Dienstleister, die diesen Service anbieten und auch Auszahlungen für private Wallboxen bzw. für Ladepunkte, die im nicht oder halböffentlichen Raum stehen, versprechen.


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