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Elektrotechnik | Elektrosicherheit | Messen und Prüfen

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Abnahme einer Maschine

19.03.2024

Unter welchen Voraussetzungen kann eine frist- und vorschriftengerechte Abnahme von Maschinen und Anlagen erfolgen?

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In der DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1):2007-06 [1] findet sich die Tabelle 9, aus der hervorgeht, in welchem Ausführungsstand zumindest der Schritt b), also Niederohmigkeit und Schleifenimpedanz zu prüfen sind. Um es kurz zu machen: Im Herstellerwerk kann alles geprüft werden, vor Ort muss dann nur das geprüft werden, was auch vor Ort angeschlossen wird. Bei Steckverbindungen sind keine messtechnischen Prüfungen nötig.

Herstellererklärung nach BGV A3. Die Herstellererklärung nach DGUV Vorschrift 3 § 5 im Formblatt der BGG 960 (DGUV Grundsatz 303-003) [2] deckt nur einen Teil ab von dem, was der Anfragende an Dokumentation der elektrischen Sicherheit benötigt. Die Herstellererklärung ist in der gültigen Fassung seit 1985 nahezu unverändert – sie bestätigt nur, dass der Hersteller glaubt, alles richtig gemacht und geprüft zu haben. Mittlerweile gibt es jedoch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die erstmal den Arbeitgeber und nicht den Hersteller in die Pflicht nimmt.

Der Arbeitgeber, also zukünftige Betreiber ist also durch den Gesetzgeber in die Pflicht genommen, eine Prüfung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Herstellererklärung bescheinigt, dass die elektrische Anlage/das Betriebsmittel den Vorgaben der DGUV Vorschrift 3 und somit die Vorgaben des Unfallversicherers erfüllt werden. Weitere gesetzliche Vorgaben (BetrSichV) und der Stand der Technik (TRBS), sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik (Herstellernormen) sind in der Bescheinigung nicht inbegriffen, sofern diese erweiterte Anforderungen oder konkretere Umsetzungen enthalten. Sie ist also nicht ausreichend, um den staatlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Im Grunde muss man davon ausgehen, dass der Hersteller einer Maschine am besten weiß, wie seine Maschine richtig geprüft und für sicher erklärt werden kann. Insofern macht es deutlich Sinn, wenn der Hersteller die abschließende Erstprüfung am Aufstellungsort durchführt, dokumentiert und die Unterlagen dann übergibt. Wenn allerdings Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausführung und dem Prüfumfang bestehen, so kann man sich auch vom Hersteller die Befähigung nachweisen lassen. Auch Hersteller müssen für die Prüftätigkeit beim Kunden entsprechend der TRBS 1203 [3] zur Prüfung befähigte Personen haben.

Vereinbarungen & Prüfprotokoll. Leider ist die Sache nicht ganz so einfach. Der Hersteller muss zwar prüfen, aber die Form und der Umfang der Dokumentation sind nicht explizit festgelegt. Die TRBS 1201 [4] kennt nur Mindestvorgaben eines Prüfberichts, die neben den formalen Anforderungen nur die Aufzeichnung von Messergebnissen erfordern, die für die Bewertung relevant sind.

Es lässt sich vortrefflich darüber streiten, wie viele Messwerte dies sein sollen.


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