Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Abnahme einer Maschine
Unter welchen Voraussetzungen kann eine frist- und vorschriftengerechte Abnahme von Maschinen und Anlagen erfolgen?
Frage:
Im August 2019 wurden in unserem Unternehmen zwei Werkstoffbearbeitungsmaschinen angeliefert, aufgestellt, angeschlossen und mit der Verkettung verknüpft (drei Anlagen mit Gesamt-CE). Unsere internen Regelwerke fordern bei der Abnahme von Anlagen ein gültiges Erstprüfprotokoll und eine Bestätigung gemäß DGUV V3 § 5 (Form BGG 960). Der Baustellenkoordinator des Lieferanten der Maschinen legte damals drei Prüfprotokolle vor, auf welchen der Vermerk der Wiederholungsprüfung stand. Inhalt der Messung laut Protokoll war lediglich die Schutzleitermessung nach DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1). Ein Verweis war vorhanden, dass Isolations- und Spannungsprüfung von Unterlieferanten durchgeführt wurden (Leitungen/Schaltschrank). Diese Protokolle waren jedoch nicht vorhanden. Weiterhin war die Anlage noch nicht fertiggestellt, es fehlten noch zusätzliche Bedienfelder inklusive Nothalttaster. Auch wurde die Verkettung erst vor Ort zusammengesetzt und Antriebe angeschlossen. Zudem gibt es von Laien bedienbare Steckdosen, die ebenfalls nicht geprüft wurden. Wie denken Sie darüber?
Antwort:
Zunächst der Hinweis, dass bei der Beantwortung der Fragen die Ausgabe Juni 2007 der DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) [1] zugrunde gelegt wird. Die aktuelle Ausgabe von Oktober 2019 war zum Zeitpunkt der Frage noch nicht verbindlich.
Eine Erstprüfung einer Maschine nach DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1):2007-06 [1] kann und soll in mehreren Schritten erfolgen. Die letzte Prüfung kann erst abgeschlossen werden, wenn der letzte Draht angeschlossen ist.
Die Prüfung kann bereits im Herstellerwerk begonnen werden, wenn Komponenten vormontiert oder in Baugruppen zusammengesetzt zum Aufstellungsort transportiert werden. Auch bei (zugelieferten) Schaltgerätekombinationen ist es üblich und sinnvoll, einen Stücknachweis durchzuführen, bevor die Maschine weiter zusammengesetzt wird.