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Wiederholungsprüfung nach DGUV Vorschrift 3 (Foto: Dreef/stock.adobe.com)
Elektrosicherheit | Messen und Prüfen

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Wiederholungsprüfung nach DGUV Vorschrift 3

21.05.2019

Sind Wiederholungsprüfungen für ortsveränderliche Geräte notwendig, wenn eine Erstprüfbescheinigung durch eine Geräte-Leasing-Firma vorliegt?

Frage: In unserem Unternehmen werden die Prüfungen für ortsveränderliche Geräte durch befähigte Personen der Elektroabteilung durchgeführt. Wir würden den sehr großen zeitlichen Aufwand gerne etwas reduzieren und geleaste Geräte des IT-Bereichs aussparen. Ist es möglich, auf die wiederkehrende Prüfung zu verzichten, wenn wir a) eine Erstprüfbescheinigung von der Leasingfirma bzw. vom Hersteller erhalten; b) eine Sichtkontrolle auf augenfällige Mängel (Transportschäden) vor der Inbetriebnahme durchführen und c) Geräteanschlussleitungen beim Austausch der Geräte durch neue, geprüfte Leitungen ersetzen? Des Weiteren wurde bei der Wiederholungsprüfung an älteren ortsfesten Maschinen von der prüfenden Fremdfirma bemängelt, dass Stromlaufpläne, Pneumatik- und Hydraulikpläne sowie Betriebs- und Bedienungsanleitungen fehlen. Stellt das Fehlen der Unterlagen einen solch großen Mangel dar, dass die Maschinen nicht mehr betrieben werden dürfen? Gibt es zum Wiederbeschaffen der Unterlagen eine Frist. Antwort: In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) [1] sowie in der DGUV Vorschrift 3 [2] sind Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme gefordert. Die Prüfungen sowie die ermittelten Prüfergebnisse sollen schriftlich dokumentiert werden. Zu Punkt a). Die Erstprüfung durch die Leasingfirma ersetzt aus meiner Sicht nicht die Erstprüfung des Anfragenden. Der Anfragende weiß nicht, wie lange die letzte Prüfung der Leasingfirma her ist, ferner kann der Anfragende nicht vollständig ausschließen, dass es während des Transportes zu keinem Schaden gekommen ist. Letztendlich muss hier eine Gefährdungsbeurteilung zu dem ausschlaggebenden Urteil führen. Zu Punkt b). Eine Sichtprüfung ersetzt keine elektrische Prüfung. Die Sichtprüfung ist ein Bestandteil der gesamten Prüfung. Die Sichtprüfung auf augenfällige Mängel sollte eigentlich grundsätzlich vor jeder Benutzung eines Arbeitsmittels durchgeführt werden. Zu Punkt c). Aus Erfahrung kann ich mit gutem Gewissen sagen, Geräteanschlussleitungen sind Verschleißartikel. Diese weisen bei der Niederohmigkeitsmessung zum Teil nach zwei Jahren bereits solch hohen Widerstandswerte an den Messingkontakten vom Schutzleiter der Gerätekupplung auf, dass sich diese nicht mehr einsetzen lassen. Warum sollten also verschlissene Leitungen zum Einsatz kommen, wenn die mitgelieferten Geräteanschlussleitungen neu sind und somit bessere Widerstandswerte sowie eine größere Sicherheit aufweisen. Fehlende Dokumentation. Die fehlende Dokumentation bei der Wiederholungsprüfung an älteren ortsfesten Maschinen durch eine Fremdfirma ist, auch aus meiner Sicht, zu Recht bemängelt worden. Stromlaufpläne, Betriebs- und gerade Bedienungsanleitungen sind elementare Bestandteile einer Maschine. Wie soll eine Maschine sicher, sach- und fachgerecht betrieben werden können, wenn diese wichtigen Unterlagen fehlen? Nach welchen Unterlagen soll geprüft werden, wenn keine Pläne vorhanden sind? Neben den Elektrischen Prüfungen gibt es u. a. noch die Sicherheitsprüfung (z. B. Lichtvorhänge, Lichtschranken, Not-Aus-Taster, Not-Halt-Taster usw.) sowie eventuell vom Hersteller besonders geforderte Prüfpunkte. Zum Erstellen der notwendigen Dokumentation bedarf es sicherlich Zeit. Dafür gibt es keine fixen Zeitfenster. Wenn das Erbringen von Dokumenten Zeit erfordert, weil diese z. B. neu gezeichnet werden müssen, dann ist es eben so. Autor: K. Andersen Literatur: [1] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV), Ausfertigungsdatum: 03.02.2015, zuletzt geändert durch Art. 147 G v. 29.3.2017 I 626.

[2] DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997; aktualisierte Nachdruckfassung Januar 2005. Dieser Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.