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Recht | Betriebsführung

Betriebsführung: Arbeitsunfähig am Rosenmontag

Urteil: Geschlossene Arztpraxis kein Grund für verspätete AU-Bescheinigung

06.07.2017

Wer seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber der Krankenkasse verspätet meldet, weil die Arztpraxis an einem nicht gesetzlichen Feiertag wie dem Rosenmontag geschlossen ist, hat keinen Anspruch auf Krankengeld.

Im rheinländischen Neuwied herrscht an Tagen wie Rosenmontag Ausnahmezustand. Das gilt auch für Arztpraxen. Ein dort lebender Mann erhielt von seinem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), die am Freitag endete. Der Mann war aber offenbar noch nicht gesund. Der Versicherte hätte sich also am darauffolgenden Montag eine Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besorgen müssen (§ 46 Satz 2 SGB V). Allerdings blieb die Arztpraxis an diesem Tag geschlossen. Der Mann gab an, dass es sich um Rosenmontag handelte. Im Rheinland bleiben an diesem Tag aufgrund der Karnevalsfeiern die meisten Arztpraxen zu. Die erneute Attestierung seiner Arbeitsunfähigkeit erfolgte deshalb erst einen Tag später.

Rosenmontag kein gesetzlicher Feiertag

Das Gericht konnte den Rosenmontags-Einwand des Versicherten jedoch nicht berücksichtigen. Bei Rosenmontag handle es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag. Das viele Unternehmen der Region aus Tradition die Mitarbeiter für die Karnevalsfeierlichkeiten freistellen, ist reine Kulanz der Firmen gegenüber ihren Mitarbeitern. Der Mann hätte sich notfalls bei einem Vertretungsarzt oder im Krankenhaus eine Folgebescheinigung ausstellen lassen müssen. Laut Bundessozialgericht liegt es ausschließlich im Verantwortungsbereich des Versicherten. Will dieser Krankengeld erhalten, muss er sich um eine nahtlose Folgebescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit bemühen. Der Krankengeldanspruch des Mannes endet daher laut Gerichtsurteil mit der befristeten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis Freitag. Für den Rosenmontag besitzt der Versicherte keinen Krankengeldanspruch (Sozialgericht Koblenz, Beschluss vom 10. April 2017, S 11 KR 128/17 ER).


Autor
Name: Antje Schubert