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Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Überspannungsschutz für Aufzugsanlage

Ist die Überspannungsschutzeinrichtung Bestandteil der Aufzugsrichtlinie und deshalb zwingend für Aufzugsanlagen erforderlich?

Bild: Andrey Popov/stock.adobe.com

Frage:
Bei der Begutachtung zur Modernisierung einer Aufzugsanlage wurde festgestellt, dass die Schaltgerätekombination zur Aufzugssteuerung keine Überspannungsschutzeinrichtung enthält. Die nächste vorgelagerte Hauptverteilung ist ca. 12 m entfernt, die nachfolgende Tableau-Steuerung kann sich bis sieben Etagen unterhalb befinden. Das Gebäude ist im Jahr 1961 erbaut worden. In einigen Teilen im Gebäude sind bereits Überspannungsschutzeinrichtungen eingesetzt. Auf Nachfrage, wurde mir gesagt, dass die Überspannungsschutzeinrichtungen nicht Bestandteil der Aufzugsrichtlinie und deshalb für die Aufzugsanlage ohne Bedeutung seien. Das sehe ich jedoch gänzlich anders, da auch bei der Aufzugsanlage eine Prüfung nach DGUV-Vorschrift durchgeführt wird und Komponenten der „normalen“ Elektrotechnik verwendet werden.

Antwort:
Der Einsatz von Überspannungs-Schutzeinrichtungen (SPDs) muss nach Abschnitt 443.4 der DIN VDE 0100-443 (VDE 0100-443) [1] vorgesehen werden, wenn die Folgen von Überspannungen Auswirkungen haben auf:

  1. Menschenleben, z. B. Anlagen für Sicherheitszwecke, medizinische genutzte Bereiche;
  2. öffentliche Einrichtungen und Kulturbesitz, z. B. Ausfall von öffentlichen Diensten, Telekommunikationszentren, Museen;
  3. Gewerbe- oder Industrieaktivitäten, z. B. Hotels, Banken, Industriebetriebe, Gewerbemärkte, landwirtschaftliche Betriebe;
  4. Ansammlungen von Personen, z. B. in großen Gebäuden, Büros, Schulen;
  5. Einzelpersonen z. B. in Wohngebäuden und kleinen Büros, wenn in diesen Gebäuden Betriebsmittel der Überspannungskategorie I oder II errichtet sind.

Die Auswahl und die Errichtung von Überspannungs-Schutzeinrichtungen (SPDs) ist in DIN VDE 0100-534 (VDE 0100-534) [2] geregelt. Abschnitt 534.4.1 regelt dabei: „Überspannungs-Schutzeinrichtungen (SPDs) müssen mindestens so nah wie möglich am Speisepunkt der elektrischen Anlage errichtet werden. Zum Schutz bei indirekten Blitzeinwirkungen und bei Schaltüberspannungen müssen mindestens Überspannungs-Schutzeinrichtungen (SPDs) Typ 2 verwendet werden. Ist eine bauliche Anlage mit einem externen Blitzschutzsystem ausgerüstet, oder ist der Schutz bei Einwirkungen infolge direkter Blitzeinschläge anderweitig gefordert, müssen Überspannungs-Schutzeinrichtungen (SPDs) Typ 1 verwendet werden. In Deutschland müssen bei baulichen Anlagen mit Freileitungseinspeisung Überspannungs-Schutzeinrichtungen (SPDs) Typ 1 nach Anhang B eingesetzt werden.

Anmerkung 1 Der Speisepunkt der elektrischen Anlage kann beispielsweise der Ort sein, an dem die Einspeisung in das Gebäude eintritt, oder der elektrische Hauptverteiler (Hauptschaltanlage).

Anmerkung 2 Bei Zählerplätzen bis 63 A siehe VDE-AR-N 4101.“

Die Forderung des Einsatzes von Überspannungs-Schutzeinrichtungen bezieht sich also auf den Einsatz dieser Geräte im Hauptverteiler des Gebäudes.

Forderungen zum Einsatz weiterer Überspannungs-Schutzeinrichtungen lassen sich durch das Vorhandensein einer Aufzugsanlage nicht ableiten.

In DIN VDE 0100-534 (VDE 0100-534) [2], Abschnitt 534.4.9 „Wirksamer Schutzbereich von Überspannungs-Schutzeinrichtungen (SPDs)“ ist jedoch festgelegt: „Beträgt die Leitungslänge zwischen Überspannungs-Schutzeinrichtung (SPD) und dem zu schützenden Betriebsmittel mehr als 10 Meter, dann sollten zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wie zum Beispiel:

  • die Errichtung einer zusätzlichen Überspannungs-Schutzeinrichtung (SPD) so nah als möglich am zu schützenden Betriebsmittels. Der Schutzpegel dieser zusätzlichen Überspannungs-Schutzeinrichtung (SPD) darf in keinem Fall die notwendige Bemessungs-Stoßspannung UW des Betriebsmittels überschreiten; oder
  • Die Verwendung von One-port-Überspannungs-Schutzeinrichtungen (SPDs) am oder in der Nähe des Speisepunktes der elektrischen Anlage deren Schutzpegel in keinem Fall 50 % der notwendigen Bemessungs-Stoßspannung UW des zu schützenden Betriebsmittels überschreiten darf. Diese Maßnahme sollte zusammen mit weiteren Maßnahmen wie der Verwendung von geschirmten Leitungen in den gesamten zu schützenden Stromkreis(en) angewendet werden; oder
  • Die Verwendung von Two-port-Überspannungs-Schutzeinrichtungen (SPDs) am oder in der Nähe des Speisepunktes der elektrischen Anlage deren Schutzpegel in keinem Fall die notwendige Bemessungs-Stoßspannung UW des zu schützenden Betriebsmittels überschreiten darf. Diese Maßnahme sollte zusammen mit weiteren Maßnahmen wie der Verwendung von geschirmten Leitungen in allen zu schützenden Stromkreisen angewendet werden.“

Autor:  V. Raab

Literatur:

[1] DIN VDE 0100-443 (VDE 0100-443):2016-10 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4-44: Schutzmaßnahmen – Schutz bei Störspannungen und elektromagnetischen Störgrößen – Abschnitt 443: Schutz bei transienten Überspannungen infolge atmosphärischer Einflüsse oder von Schaltvorgängen.

[2] DIN VDE 0100-534 (VDE 0100-534):2016-10 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5-53: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Trennen, Schalten und Steuern – Abschnitt 534: Überspannungs-Schutzeinrichtungen (SPDs).

Der vollständige Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.

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