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Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Tod durch elektrischen Schlag in Supermarkt

Warum wurden bei einem tragischen Vorfall in einem Hamburger Supermarkt nur die Geschäftsführer des Supermarktes nicht aber die Elektrofachfirma verurteilt?

Bild: Robert Kneschke/stock.adobe.com

Frage:
In meiner regionalen Tageszeitung habe ich von dem tragischen Vorfall in einem Hamburger Supermarkt gelesen, bei dem ein Kind durch einen elektrischen Schlag zu Tode kam, weil die Elektroanlage eklatante Fehler aufwies, obwohl sie durch eine Elektrofachfirma umgesetzt worden sein soll. In der Gerichtsverhandlung wurden nun die zwei Geschäftsführer des Supermarktes strafrechtlich verurteilt. Die Elektrofachfirma wurde nicht belangt. Das verstehe ich nicht.

Antwort:
In dem vom Anfragenden benannten Urteil (AG Hamburg-Harburg, Az. 619 Ds 203/17) wurden die Geschäftsführer des Supermarktes wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen strafrechtlich verurteilt. Wie der Anfragende zutreffend anmerkt, haben die Geschäftsführer im Rahmen von Umbaumaßnahmen die Durchführung der Elektroinstallation auf einen Elektrobetrieb übertragen. Rechtlich verbleiben bei den Geschäftsführern aber auch in einer solchen Konstellation Auswahl- und Überwachungspflichten. Nach den Urteilsgründen war in dem vorliegenden Fall ein LED-Trafo falsch installiert worden, sodass spannungsführende Teile des Trafos mit einem an der Kasse befindlichen Warenregal in Kontakt kamen, welches wiederum mit einem Metallgitter in Verbindung stand. Diese Umstände haben im Ergebnis zu dem tödlichen Stromschlag geführt, als das vier Jahre alte Kind das Metallgitter berührt hat. Nach den Urteilsgründen ist der Vorwurf der Unterlassung dadurch zu begründen, dass die Geschäftsführer diese offensichtliche fehlerhafte Installation auch als Laien hätten erkennen können und beseitigen lassen müssen. Das Gericht hatte zudem noch weitere erhebliche Mängel an der Elektroinstallation festgestellt, die in der Zusammenschau die Geschäftsführer hätten tätig werden lassen müssen.

Kurzum stützt sich die Verurteilung darauf, dass die Geschäftsführer als verantwortliche Betreiber des Supermarktes, derart eklatante Mängel, die auch Laien erkenntlich waren, nicht haben beseitigen lassen bzw. keine Schutzmaßnahmen für die Kunden ergriffen haben.

Autor: A. Rehfeldt

Dieser Artikel wurde unserem Facharchiv entnommen.

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