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Arbeitsunfälle von Elektrofachkräften

Stromschlag nach unbefugtem Einschalten

27.04.2017

Ein Lehrling arbeitet bei Spannungsfreiheit an einer Deckenbeleuchtung. Dabei erleidet er einen schweren Stromunfall. Er stürzt von der Leiter und verletzt sich an der Wirbelsäule.

Die Deckenbeleuchtung eines Seminarraums sollte erneuert werden. Den Auftrag dazu erhielt eine Installationsfirma. Bestandteil des Auftrags war die Verlegung neuer Anschlussleitungen in der Zwischendecke. Zwei Elektromonteure und ein Lehrling der Installationsfirma nahmen am Tag zuvor die Freischaltung des Seminarraums und die Sicherung gegen Wiedereinschalten vor. Dabei war der Anlagenverantwortliche des Auftraggebers anwesend. Er wies die beiden Monteure und den Lehrling in die Arbeitsaufgaben ein. Im Beisein des Anlagenverantwortlichen brachte die Arbeitsgruppe an den Sicherungsautomaten einen Klebestreifen und ein Schild mit der Aufschrift „Nicht Einschalten! Reparaturarbeiten“ an. Am nächsten Tag später stellte der Lehrling an den einzelnen Arbeitsstellen mit einem zweipoligen Spannungsprüfer die Spannungsfreiheit fest. Dazu musste er auf eine Stehleiter steigen. Hinter einer abgehängten Deckenplatte wollte er die Spannungsfreiheit der Zuleitung für eine Leuchte prüfen. Während der Prüfung berührte er mit dem rechten Handrücken unabsichtlich die blanken Leitungsenden. Daraufhin wurde sein Körper kurzzeitig durchströmt. Der Lehrling erschrak, verlor das Gleichgewicht und fiel aus 1,5 Metern Höhe zu Boden. Dabei erlitt er schwere Wirbelsäulenverletzungen. Im Nachhinein wurde festgestellt, dass ein Unbekannter die Anlage wieder zugeschaltet hatte, bevor die Arbeiten begannen. Desweiteren fehlten im Unternehmen des Auftraggebers klare Zugangsregelung für elektrische Betriebsstätten. An der Ausschaltstelle waren wichtige Informationen wie Datum und Zeitpunkt der Abschaltung sowie ein Name nicht vorhanden. Der Unfall hätte vermieden werden können, wenn die Maßnahmen zum Sichern gegen Wiedereinschalten gemäß DGUV Vorschrift 3, § 4 (5) ordnungsgemäß durchgeführt worden wären. Bei Niederspannungsanlagen, die einem größeren Personenkreis zugänglich sind, ist es erforderlich, wirksamere Mittel wie z. B. Wiedereinschaltsperren einzusetzen. Quelle: bgetem.de


Autor
Name: Jürgen Winkler