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Durch Kurzschluss zerstörter Hausanschlusskasten (Foto: BG ETEM)
Elektrosicherheit | Arbeits- und Gesundheitsschutz

Aus dem Facharchiv: Arbeitsunfälle von Elektrofachkräften

Starke Verbrennungen, weil keine Arbeitssicherungen eingesetzt wurden

06.01.2020

Trotz Absolvierung der Zusatzausbildung „Arbeiten unter Spannung“ wurden von zwei Monteuren die entsprechenden Arbeitsanweisungen nicht eingehalten, woraus ein Elektrounfall resultierte.

Arbeitsauftrag: Zwei Monteure mit langjährigen Betriebserfahrungen sollten auf einem privaten Grundstück den Hausanschlusskasten austauschen. Mit dem Auftrag wurde auch das Arbeitsverfahren „Arbeiten unter Spannung (AuS)“ festgelegt. Beide Monteure hatten die dazu erforderliche Zusatzausbildung zum „AuS“. Die notwendige persönliche Schutzausrüstung stand auch zur Verfügung. Unfallhergang: Entsprechend der Arbeitsanweisung des Netzbetriebes sollten zuerst in der Absicherung der Zuleitung Arbeitssicherungen eingesetzt werden, damit im Falle eines Kurzschlusses nur eine sehr kurze Zeit bis zur Abschaltung des Systems vergeht. Diese Sicherheitsmaßnahme wurde von den Monteuren – wahrscheinlich aus Zeitgründen – nicht durchgeführt. Die Monteure öffneten den Hausanschlusskasten und schraubten die Schmelzsicherungen heraus. Um das Zuleitungskabel für die Montage unter Spannung freizulegen, wollte einer der Monteure das Schutzrohr mit einem Hammer zerschlagen. Dabei kam es natürlich auch zu Erschütterungen an dem darüber befindlichen Anschlusskasten. Unbeabsichtigt führten diese Stöße letztlich zu einem plötzlichen Kurzschluss im Anschlusskasten (Bild). Der seitlich stehende Monteur erlitt dabei Verbrennungen an der linken Gesichtshälfte. Sein Kollege alarmierte sofort den Rettungsdienst, der den verunfallten Monteur in eine Klinik brachte. Unfallanalyse: Beide Monteure hatten die Zusatzausbildung „Arbeiten unter Spannung“ erfolgreich absolviert und wurden regelmäßig unterwiesen. Dennoch hielten sie sich nicht an die Arbeitsanweisung. Sie setzten weder die Arbeitssicherungen ein noch trug der Verunfallte den erforderlichen Gesichtsschutz. Die Monteure beachteten insbesondere nicht den Paragrafen 8 (Zulässige Abweichungen), Satz 2, 3. Anstrich der BGV A3: „... wenn ... der Unternehmer weitere technische, organisatorische und persönliche Sicherheitsmaßnahmen festlegt und durchführt, die einen ausreichenden Schutz gegen eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung sicherstellen“. Autor: J. Jühling Dieser Artikel ist unserem Facharchiv entnommen.