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Arbeitsunfälle von Elektrofachkräften
Sekundärunfall bei der Demontage einer Leuchte

Hauptursache für den Unfall war die nicht konsequente Durchführung der fünf Sicherheitsregeln. Hinzu kamen in diesem Fall die fehlende Gefährdungsbeurteilung seiner Firma und die fehlende Schulung des Monteurs für ältere Anlagen.

Unfallsituation im Treppenhaus (Foto: BG ETEM)

Arbeitsauftrag. In einem Gebäude sollte in einem Treppenhaus eine Wandleuchte (Bild) demontiert werden. Zur Durchführung der Arbeit standen dem Elektroinstallateur seine Werkzeugtasche, eine Leiter und ein Spannungsprüfer zur Verfügung.

Unfallhergang. Nach dem Eintreffen beim Kunden schaltete der Monteur den Stromkreis nicht am Leitungsschutzschalter aus. Er stellte die Spannungsfreiheit an einem Tastschalter im Treppenhaus mit dem Spannungsprüfer fest. Im Anschluss daran stellte er die Leiter auf den Treppenabsatz und begann mit der Demontage des Leuchtengehäuses. Dabei löste sich eine Ader aus der Klemme und berührte die Hand des Monteurs. Da diese Ader spannungsführend war, erlitt er eine Körperdurchströmung. Durch die Schreckreaktion fiel er von der Leiter und stürzte die Treppe hinunter. Der Kunde alarmierte den Rettungsdienst. Im Krankenhaus wurde ein Armbruch festgestellt. Der Monteur war mehrere Wochen arbeitsunfähig.

Unfallanalyse. Die Unfallanalyse ergab, dass die elektrische Anlage schon älter war. Die Treppenhausschaltung wurde in der zum Errichtungszeitpunkt üblichen 3-Leiter-Anschlussmethode installiert. Bei dieser Methode wird am Taster der N-Leiter geschaltet. Eine Phase liegt am Schalter nicht an. Dem mit den Arbeiten beauftragten Monteur war diese Schaltungsart nicht bekannt. Er prüfte die Spannungsfreiheit am Schalter. Weil dort nur ein N-Leiter vorhanden war, zeigte der Spannungsprüfer ordnungsgemäß keine Spannung an.

Da die Leuchte ausgeschaltet war, ging der Monteur davon aus, dass dort keine Spannung anlag. Die Spannungsfreiheit an der Lampe überprüfte er nicht und konnte so daher nicht feststellen, dass aufgrund eines Defekts Spannung an der Leuchte anlag. Der Monteur hat damit gegen § 6 (2) DGUV Vorschrift 3 verstoßen. Darin wird gefordert, vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen den spannungsfreien Zustand herzustellen und für die Dauer der Arbeiten sicherzustellen. Diese Forderung wird durch das Anwenden der fünf Sicherheitsregeln erfüllt. Nur nach konsequentem Durchführen der fünf Sicherheitsregeln kann eine elektrische Anlage als spannungsfrei angesehen werden. Der Monteur wendete nur die dritte Sicherheitsregel an, um die Spannungsfreiheit feststellen. Dies wurde aber nicht an der Arbeitsstelle, der Leuchte, durchgeführt.

Ein konsequentes Anwenden der fünf Sicherheitsregeln hätte den Unfall verhindert. Darüber hinaus wurden Versäumnisse durch das Unternehmen festgestellt. Für die Arbeiten lag keine Gefährdungsbeurteilung vor. Auch wurde der Monteur nicht unterwiesen. Zudem ist der Unternehmer in der Auswahlverantwortung zu prüfen, ob der Mitarbeiter für die geplanten Arbeiten geeignet ist. Gerade beim Einsatz in älteren Anlagen muss stets bedacht werden, dass der dort angewandte Stand der Technik eventuell nicht allen Mitarbeitern bekannt ist.

Autor: D. Rothweiler 

Dieser Artikel ist unserem Facharchiv entnommen.

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