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Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Regelmäßig stattfindende Unterweisungen

Ist die Fortbildung von EFK ausschließlich mit eigenen Schulungen möglich oder müssen externe Schulungen für den Erhalt des EFK-Status' durchgeführt werden?

Bild: ME Image/stock.adobe.com

Frage:
Ich bin in meinem Verantwortungsbereich als verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) auch für die Schulung meiner Elektrofachkräfte (EFK) zuständig und habe mir über die Jahre einen großen Fundus eigener Schulungen erarbeitet, den ich stets aktualisiere. Aus diesem Paket schule ich jährlich „Die fünf Sicherheitsregeln“, aktuelles aus den Vorschriftenwerken wie VDE und DGUV und die Prüfungen vor Inbetriebnahme nach VDE 0100-600. Alle zwei Jahre im Wechsel schule ich zusätzlich u. a. „PSA“, „Erste Hilfe bei Elektrounfällen“, die einzelnen Arbeitsverfahren sowie „Gefahrstoffe“ etc. Jede Schulung schließt mit einer Überprüfung im Multiple-Choice-Verfahren. Hinzu kommen Kurzunterweisungen, die sich z. B. auf in der Presse veröffentlichte Unfälle beziehen, oder Unterweisungen zu meinen Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen und sonstigen Regularien. In den Angeboten verschiedener Jahressicherheitsschulungen wird immer darauf hingewiesen, dass diese Schulung die Forderung nach wiederkehrender Unterweisung entsprechend ArbSchG §12 erfüllt und dass es sich um eine Pflichtunterweisung nach DGUV Vorschrift 1 handelt. Kann ich davon ausgehen, dass ich mit meinen Schulungen diese Forderungen auch erfülle oder ist zumindest ab- und an eine externe Schulung meiner EFK für den Erhalt ihres Status zwingend notwendig?

Antwort:
Die verschiedenen Anbieter (z. B. Verlage) verweisen auf rechtliche Forderungen zur Unterweisung und betonen die Verpflichtung der Vorgesetzten hierzu. Dabei wird suggeriert, dass durch die Verwendung dieser Unterlagen die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

Bei Tätigkeiten mit geringem Gefährdungspotential oder allgemeingültigen Unterweisungsinhalten (z. B. Sicherheits- und Warnzeichen, Gefahren des elektrischen Stroms, Umgang mit Leitern, die fünf Sicherheitsregeln) kann es für Vorgesetzte durchaus sinnvoll sein, auf bereits zusammengestellte Vorträge oder Unterlagen und evtl. auch weitere Hilfsmittel zurückzugreifen.

Die rechtliche Forderung besteht aber explizit darin, auch „Anweisungen“ zu erfassen, „die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Beschäftigten ausgerichtet sind“, Arbeitsschutzgesetz § 12 (ArbSchG) [1].

Geht der Mitarbeiter mit krebserzeugenden Stoffen um (z. B. Montagekleber, Brunnenschaum, etc.) oder mit einer Mauernutfräse mit Absaugeinrichtung oder mit anderen verfahrensspezifischen Arbeitsmitteln, so ist die Unterweisung zu spezialisieren. Je nach Gefährdungspotential benötigt der Mitarbeiter besondere Schulungsnachweise und/oder die besondere Beauftragung für die Durchführung dieser Tätigkeit durch den Vorgesetzten.

Der Anfragende stellt sein „Schulungspaket“ selbst zusammen und unterweist in dem Rahmen der betrieblichen Belange auch die Spezifikationen, die ein Externer in seinem Schulungspaket i.d.R. nicht eingebunden hat. Insofern erfüllt der Anfragende die Belange der rechtlichen Forderung nach einer regelmäßig stattfindenden Unterweisung.

Eine externe Schulung wird zum Erhalt der Qualifikation als Elektrofachkraft nicht explizit im Vorschriftenwerk gefordert, kann aber notwendig sein, um auf dem Stand der Technik zu bleiben.

In der (DGUV Vorschrift 3) [3] heißt es: „Als Elektrofachkraft gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.“

Zusätzlich für „Zur Prüfung befähigte Personen für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten“ nach TRBS 1203, 3.1 [4] sind die Kenntnisse hinsichtlich der Prüfung der Maßnahmen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen zu „aktualisieren, z. B. durch Teilnahme an fachspezifischen Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch. Beides kann auch innerbetrieblich erfolgen, wenn die erforderliche Fachkunde im Unternehmen zur Verfügung steht“ (TRBS 1203, 3.1 [4]).

Anmerkung. Der Anfragende gibt an, das Thema „Gefahrstoffe“ im zweijährigen Abstand zu schulen. Gerade die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verlangt eine mindestens jährliche arbeitsplatzbezogene Unterweisung und im Gegensatz zu anderen Regelwerken: „Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen“ (GefStoffV §14) [2]. Nur in dieser Verordnung wird die Unterschrift des Unterwiesenen rechtlich verlangt!

Autor: S. Boesen

Literatur:

[1] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 
7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Art. 427 V v. 31.8.2015 I 1474.

[2] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert durch Art. 148 G v. 29.3.2017 I 626.

[3] DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997.

[4] Technische Regeln für Betriebssicherheit, TRBS 1203, Zur Prüfung befähigte Personen, Ausgabe: März 2019.

Dieser Artikel wurde unserem Facharchiv entnommen.

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