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Betriebsorganisation

Leseranfrage

Pflichten übertragen im Unternehmen

05.02.2019

Wie sind die Zuständigkeiten bezüglich EFK und Anlagenverantwortlichen in Unternehmen aufgeteilt und wie genau muss das dokumentiert werden? Wann sind Bestellungen von Anlagenverantwortlichen rechtssicher?

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Frage: Ich bin von einem Unternehmen als externe VEFK beauftragt und schriftlich benannt. Mein Auftrag besteht unter anderem darin, die „rechtsichere Organisation/Dokumentation im Bereich der Elektroabteilung“ aufzubauen. Nach dem Kennenlernen der Mitarbeiter (fünf Elektrofachkräfte, drei davon mit Meisterbrief) und der Aufnahme der baulichen Gegebenheiten haben wir gemeinsam die Aufgabenbereiche und Tätigkeiten abgestimmt und festgelegt. Es wurden eine für die Abteilung relevante Organisationsmatrix erstellt, anschließend die Aufgabengebiete schriftlich festgelegt und dann die Bestellungen zu Anlagenverantwortlichen bzw. stellvertretenden ANLV schriftlich verfasst. Nachdem nach wiederholtem Abstimmungsgespräch die Bestellungen den Mitarbeitern übergeben wurden, weigern diese sich nun, die Bestellungen gegenzuzeichnen. Unterstützt durch den Betriebsrat und einen Rechtsanwalt argumentieren die Mitarbeiter: Der Begriff Anlagenverantwortlicher solle in „Anlagenzuständiger“ geändert werden. Es soll ein Zusatz mit eingebracht werden, dass die Verantwortung im Fall der Fälle doch nicht bei dem betreffenden Mitarbeiter liegt. Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass die Bürde der Verantwortung dann nicht mehr so schwer ins Gewicht falle. Alle Mitarbeiter arbeiten seit mehreren Jahren in ihren Bereichen erfolgreich. Sind die Bestellungen auch ohne ein Gegenzeichnen rechtssicher? Sind Änderungen der Begriffe empfehlenswert? Antwort: Zur Beantwortung der Frage sind folgende Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Technik nach ihrem Aussagegehalt diesbezüglich zu betrachten. Dabei werden allgemein einzuhaltende Schutzziele in Gesetzen formuliert, während detailliertere Anforderungen in Verordnungen und Regelwerken münden und konkret in Regeln der Technik und beispielhaften Umsetzungshilfen verankert werden. Jedes Unternehmen hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Verpflichtung zur Schaffung einer „geeigneten“ Organisation. ArbSchG §3 (2) [2] Grundpflichten des Arbeitgebers: „Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

  1.  für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
  2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.“

ArbSchG § 13 [2] Verantwortliche Personen: „(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber


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