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Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Öffnen von Leuchtmittel-Abdeckungen

15.10.2019

Dürfen Abdeckungen von Leuchten durch Laien entfernt bzw. montiert werden?

Frage: Um Leuchtmittel-Abdeckungen zu reinigen, sollen diese zunächst demontiert und nach dem Reinigen wieder montiert werden. Kann die Montage durch elektrotechnische Laien ausgeführt werden oder ist eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) erforderlich? Antwort: Die Frage kann nur mit „Das kommt darauf an.“ beantwortet werden. Im einfachsten Fall kann die ausführende Person bei der Demontage/Montage nur mit elektrischen Betriebsmitteln in Kontakt kommen, die einen vollständigen Schutz gegen direktes Berühren (IP 2X oder IP XXB) aufweisen und deshalb z. B. auch von Laien ausgewechselt werden dürfen (vergleiche DIN VDE 0105-100 Abschnitt 7.4.2 [1]); das sind üblicherweise Leuchtmittel und Starter. Hier ist eine elektrotechnische Unterweisung nur insoweit notwendig, dass der Ausführende weiß, welche Tätigkeiten nicht mehr zu seinem Aufgaben-/Arbeitsbereich gehören. Sind die o. g. Bedingungen nicht erfüllt, so muss eine elektrotechnische Unterweisung in dem Umfang erfolgen, dass die ausführende Person „durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenden Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen“ wird (vergleiche DIN VDE 0105-100 Abschnitt 3.2.4 [1]). Dass die Unterweisung verstanden wurde und die vorgeschriebenen Arbeitsabläufe eingehalten werden, davon hat sich die Elektrofachkraft, unter deren Leitung und Aufsicht die elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) elektrotechnische Arbeiten nur ausführen darf, zu überzeugen. Die Aufrechterhaltung des spannungsfreien Zustandes gehört hier dazu. Die sicherste Arbeitsmethode ist in jedem Fall, dass der spannungsfreie Zustand der Leuchten während der Durchführung der Arbeiten zuverlässig gewährleistet ist.

Unter welchen Voraussetzungen (Stichwort „Berührungsschutz“) davon abgewichen werden darf und welche Reinigungsverfahren angewandt werden dürfen, muss eine Elektrofachkraft anhand der Gefährdungsbeurteilung festlegen. Fazit: Eine zumindest kurze Einweisung (siehe „einfachsten Fall“) in die Arbeiten sowie eine Einschätzung und Festlegung des Reinigungsverfahrens ist zwingend eine Aufgabe für die Elektrofachkraft. Literatur: [1] DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2015-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen. Autor: W. Pechoc Der Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.