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Schaltanlage (Foto: Thomas Haltinner/stock.adobe.com)
Elektrotechnik | Elektrosicherheit | Normen und Vorschriften

Leseranfrage

Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen

29.01.2019

Was muss beim Tausch oder einer Erneuerung von (veralteten) Schaltgeräten oder-anlagen beachtet werden?

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Frage: Mit der Norm DIN EN 61439 wurden einige Neuerungen eingeführt. Zum Beispiel die Abschaffung der Definition „Partiell typgeprüfte Schaltgerätekombination“ (PTSK). Da nach DIN EN 61439 nur noch der Bauartnachweis existiert, kann ein Austausch einzelner Komponenten theoretisch nicht mehr erfolgen. Beim Defekt eines Schaltgerätes, dessen Baureihe nicht mehr verfügbar ist, ist ein Ersatz nach meinem Verständnis unmöglich, da in den meisten Fällen kein Bauartnachweis für das Nachfolgemodell mit der Bestandsanlage existiert. Das würde umgekehrt bedeuten, dass ein Anlagenbetreiber beispielsweise beim Defekt eines Leistungsschalters in der NSHV die komplette Schaltanlage austauschen müsste. Gibt es eine Möglichkeit, den beschriebenen Austausch veralteter Schaltgeräte vorzunehmen, ohne dass dabei der ursprüngliche Bauartnachweis erlischt? Ist es außerdem möglich in ältere Bestandsanlagen, für die noch kein Bauartnachweis vorliegt, ein modernes Schaltgerät einzubauen? Antwort: Der Austausch einzelner Komponenten einer NSHV ist unter bestimmten Voraussetzungen natürlich auch weiterhin möglich. Denn beim Austausch von Geräten, dem Austausch eines kompletten Schrankes oder bei der Erweiterung einer bestehenden Schaltanlage besteht eine Anpassungspflicht nach EN 61439 nur dann, wenn eine Nutzungsänderung vorliegt. Eine Nutzungsänderung besteht beispielsweise, wenn:

  • die Bemessungs- bzw. Kurzschlussströme der Anlage erhöht wurden;
  • größere Schaltgeräte mit höheren Bemessungs- bzw. Kurzschlussströmen zum Einsatz kommen;
  • PV-Anlagen, BHKW oder elektrische Speicher hinzugebaut werden.

Eine Anpassungspflicht besteht auch, wenn die Schaltanlage keiner zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültigen Schaltanlagennorm entspricht (z. B. DIN VDE 0660 Teil 500). Siehe hierzu auch ZVEI-Broschüre „Umbau und Erweiterung bestehender Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen in Übereinstimmung mit der Normenreihe DIN EN 61439“ [1]. Beim Austausch eines Gerätes ist in jedem Fall zu beachten, dass die neue Funktionseinheit nach dem Gerätetausch weiterhin der ursprünglichen Schaltgerätekombination entspricht. Zusätzlich ist ein neuer Erwärmungsnachweis zu erbringen. Dabei ist durch Prüfung zu belegen, dass die Verlustleistung des neuen Gerätes gleich oder geringer ist als beim ersetzten Gerät. In diesem Zusammenhang ebenfalls wichtig: Bei Bemessungskurzschlusswerten > 17 kA ist der Austausch eines Schaltgerätes nur möglich, wenn es der gleichen Baureihe entstammt. Hinsichtlich der Kurzschlussfestigkeit gilt: Es ist kein Nachweis der Kurzschlussfestigkeit gefordert, wenn die Schaltgerätekombination einen Bemessungskurzzeitstrom (Icw) oder einen bedingten Bemessungskurzschlussstrom (Icc) von 10 kA Effektivwert nicht überschreitet. Ebenso ist kein Nachweis erforderlich bei Schaltgerätekombinationen oder Stromkreisen von Schaltgerätekombinationen, die durch eine strombegrenzende Einrichtung geschützt sind. Dies gilt aber nur dann, wenn deren Durchlassstrom beim höchstzulässigen unbeeinflussten Kurzschlussstrom (Icmax) an den Anschlüssen der Einspeisung der Schaltgerätekombination einen Wert von 17 kA nicht überschreitet. Literatur:


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