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(Symbolbild: sharpi1980/stock.adobe.com)
Elektrosicherheit | Normen und Vorschriften

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Konformitätserklärung für installierten Verteiler

06.08.2019

Muss der Elektriker für jede Verteilung, die er installiert, eine Konformitätserklärung beilegen? Welche Unterlagen müssen beigelegt werden?

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Grundsätzliches. Grundsätzlich müssen alle elektrischen Betriebsmittel, die mit Spannungen AC ≥ 50 V und DC ≥ 75 V betrieben werden, die Anforderungen/Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie (Richtlinie 2014/35/EU) [1] erfüllen. Diese Richtlinie wurde durch das 1. ProdSV [2] in deutsches Recht umgesetzt. Die Konformität mit der Niederspannungsrichtlinie und ggf. mit weiteren relevanten Richtlinien (meist trifft auch noch die Richtlinie 2014/30/EU [3] über die elektromagnetische Verträglichkeit – EMV-Richtlinie – zu, siehe nachfolgenden Text aus Abschnitt 514.5 von DIN VDE 0100-510 (VDE 0100-510) [4]) ist durch eine CE-Kennzeichnung auf dem Betriebsmittel und/oder in bestimmten Fällen auch nur in der Dokumentation vorzusehen. Dabei handelt es sich nicht um eine neue Forderung, sondern diese Forderung war schon im letzten Jahrhundert vorgegeben. Neben der CE-Kennzeichnung ist auch eine EU-Konformitätserklärung notwendig. Diese Konformitätserklärung verbleibt – im Sinne der Niederspannungsrichtlinie – beim Hersteller, siehe nachfolgenden Text aus Anhang III, Abschnitt 4 [1], CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung: „4.1. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung an jedem einzelnen elektrischen Betriebsmittel an, das den geltenden Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. 4.2. Der Hersteller stellt für ein Produktmodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels für die nationalen Marktüberwachungsbehörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches elektrische Betriebsmittel sie ausgestellt wurde. Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt“. Niederspannungsverteiler sind Niederspannungsbetriebsmittel, die der Niederspannungsrichtlinie unterliegen. Somit ist für den Verteiler sowohl eine CE-Kennzeichnung, als auch eine Konformitätserklärung notwendig. Allerdings muss (das Original darf nicht) die Konformitätserklärung nicht an den Auftraggeber ausgehändigt werden (siehe auch obigen Text aus der Richtlinie). Gegen Aushändigung einer Kopie ist aber nichts einzuwenden. Für die Konformitätserklärung gilt aber, dass diese nicht für die elektrische Installation (einschließlich des Anschlusses an die, im Verteiler vorgesehenen Betriebsmittel) ausgestellt werden kann, da die Elektroinstallation nicht der Niederspannungsrichtlinie unterliegt. Ausgehend davon, dass der Anfragende immer einen Verteiler von einem Hersteller bezieht, der den Verteiler bereits bestückt oder entsprechende Vorgaben über die mögliche Bestückung macht, wird von diesem Hersteller die CE-Kennzeichnung aufgebracht und eine Konformitätserklärung erstellt. Nur wenn der Anfragende von diesen Vorgaben abweicht bzw. eine CE-Kennzeichnung nicht vorhanden ist, ist er für die CE-Kennzeichnung und die Konformitätserklärung zuständig. Beides erfolgt in Eigenverantwortung, d. h. eine Zertifizierung wird nicht gefordert.

Unterlagen/Dokumentation. Bezüglich der notwendigen Unterlagen/Dokumentation gilt, dass es hierfür nur ungenaue Vorgaben in den Normen gibt. Im Abschnitt 514.5 von DIN VDE 0100-510 (VDE 0100-510) [4] ist hierzu folgendes festgelegt: „Soweit zweckdienlich, müssen Schaltpläne, Diagramme oder Tabellen [...] mitgeliefert werden, aus denen insbesondere ersichtlich sind:


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