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Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Gewährleistung oder Mangel?

Wer muss den Batteriewechsel bei Rauchmeldern durchführen? Muss die Installationsfirma dies im Zuge der Gewährleistung ermöglichen?

Bild: Bertold Werkmann/stock.adobe.com

Frage:
Wir haben in einer Kindertagesstätte (KiTa) funkvernetzte Rauchwarnmelder installiert, die mit einer 9-V-Lithium-Block-Batterie ausgestattet sind. Wir wissen, dass die KiTa regelmäßig „Probealarme“ durchführt. Nun hat die KiTa-Leitung bemängelt, dass der Rauchwarnmelder „ständig einen Signalton abgibt“. Laut Gebrauchsanleitung ist ein Batteriewechsel fällig. Nun die Frage: Müssen wir den Batterietausch im Zuge der Gewährleistung ausführen? Sind Batterien nicht Gebrauchsartikel?

Antwort:
Das Thema Gewährleistung spielt in der Praxis eine erhebliche Rolle. Denn immer wieder rügen Kunden Mängel, weil die erbrachte Leistung nicht mehr funktioniert. Für Elektrobetriebe stellt sich dann die Frage: Muss ich im Rahmen der Gewährleistung dafür einstehen? Rechtlich ist hierbei zwischen einem Mangel (= Gewährleistung) und dem bloßen Verschleiß (≠ Gewährleistung) zu unterscheiden. Ein Mangel liegt unter anderem dann vor, wenn die Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und auch nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht (§ 13 VOB/B) [1]. Fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, ist grundsätzlich dann von einem Mangel auszugehen, wenn sich die Leistung nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung Mangel ja oder nein ist die Abnahme.

Kommt es nach der Abnahme zu einem Funktionsausfall und ist dieser auf einen Fehler der Leistung zurückzuführen, der bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorlag, ist von einem Mangel auszugehen, den der Elektrobetrieb im Rahmen der Gewährleistung beheben muss. Beruht der Funktionsausfall hingegen auf bloßem Verschleiß, ist das in der Regel kein Gewährleistungsfall. Elektrobetriebe können im Verschleißfall gleichwohl aus Kulanz die Störung beseitigen.

Achtung: Elektrobetriebe sollten die Mängelrüge stets ernst nehmen und prüfen, ob nicht doch ein Mangel vorliegt. Hierbei sollten sich jedoch vorab die Kosten für den Fall vorbehalten werden, dass die Prüfung ergibt, dass kein Mangel vorliegt.

Autor: A. Rehfeldt

Literatur:
[1] DIN 1961:2016-09 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.

Dieser Artikel wurde unserem Facharchiv entnommen.

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