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Unbeabsichtigt kam der Elektromonteur mit der Zange in den Anschlussraum der NH-Leiste und verursachte einen Kurzschluss (Bild: Andreas Gruhl/stock.adobe.com)
Arbeits- und Gesundheitsschutz

Arbeitsunfälle von Elektrofachkräften

Funktionstüchtigkeit geprüft, für Restarbeiten aber nicht wieder freigeschaltet

08.10.2018

Auch wenn wertvolle Zeit gespart wird, sollte das Anbringen von Abdeckungen stets in spannungsfreiem Zustand erfolgen. Sonst kann dies – wie im vorliegenden Fall – zu Verletzungen führen.

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Arbeitsauftrag. Ein Elektromonteur erhielt den Auftrag, einen Baustromverteiler an eine vorhandene Niederspannungs-Verteilung anzuschließen. Für den Anschluss des Baustromverteilers sollte ein zusätzlicher NH-Trenner eingebaut werden. Der Monteur hatte den Auftrag, die Arbeiten im freigeschalteten Zustand auszuführen.

Unfallhergang. Vor Beginn der Arbeiten schaltete der Monteur den Verteilerschrank frei. Nach dem Einbau des zusätzlichen NH-Trenners hat er die Spannung wieder zugeschaltet, um die Funktionstüchtigkeit des Anschlusses zu überprüfen. Anschließend wollte er die restlichen Plastikabdeckungen des Trenners noch montieren. Ein nochmaliges Freischalten des Verteilerschrankes nahm er aber nicht extra vor. Als es Probleme beim Anbringen der Abdeckungen gab, nahm der Monteur eine Zange zuhilfe. Unbeabsichtigt kam er aber mit dieser in den Anschlussraum der NH-Leiste und verursachte einen Kurzschluss (Bild). Ein in der Nähe befindlicher Kollege hat den Kurzschluss gehört und eilte ihm zu Hilfe. Der herbeigerufene Rettungsdienst lieferte den Monteur wegen der erlittenen Verbrennungen in einer Klinik für Unfallchirurgie ein.

Unfallanalyse. Trotz klarer Arbeitsanweisung schaltete der Monteur die Niederspannungsverteilung nach der Prüfung auf Funktionsfähigkeit nicht wieder frei. Er ging einfach davon aus, dass das Anbringen der Abdeckungen „schnell mal noch erledigt“ wird. Auch diese Arbeiten müssen als Arbeiten in der Nähe spannungsführender Teile eingestuft werden (Verstoß gegen § 7 der DGUV Vorschrift 3). Bei der Prüfung der betrieblichen Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung stellte sich heraus, dass die Maßnahmen zur Vermeidung möglicher Gefährdungen für diese Arbeiten nicht konkret genug beschrieben waren. Hierzu zählt insbesondere der Hinweis zur nochmaligen Freischaltung nach Prüfung der Funktionstüchtigkeit.


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