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(Quelle: BG ETEM)
Betriebsführung | Arbeits- und Gesundheitsschutz | Recht

Aus dem Facharchiv: Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Betriebsführung

Wie Unfälle zu verhüten sind - Praxisbeispiel 1: Stolper- und Sturzunfall am Arbeitsplatz im Büro

17.08.2020

Jeder Arbeitgeber muss die Bestimmungen zum Arbeitsschutz einhalten. Ganz allgemein umfasst der Arbeitsschutz sämtliche Maßnahmen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer geeignet und erforderlich sind.

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Hierzu gehört zwingend die Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. So unterschiedlich, wie die Arbeitsleistungen aber sein können, so verschieden kann und muss auch die Gefährdungsbeurteilung sein. Um den Unternehmer zu unterstützen, zeigen ausgewählte Musterbeispiele auszugsweise, wie mögliche Gefährdungsbeurteilungen in der Praxis erstellt werden könnten. Diese Beispiele basieren auf einem tatsächlichen Unfallgeschehen und reflektieren die jeweiligen Gefährdungen, die durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden sind. Im aktuellen Beispiel geht es um einen Stolper- und Sturzunfall.

Am Arbeitsplatz im Büro 
gestolpert und gestürzt

Unfall und Folgen. Die Büroangestellte eines Elektrobetriebes befand sich am 05.06.2017 auf dem Weg von der Toilette zurück zu ihrem Arbeitsplatz, als sie über die Türschwelle stolperte und stürzte. Die Türschwelle weist eine Erhöhung auf, die über der Norm liegt. Das hatte die Angestellte übersehen. Beim Sturz brach sie sich den rechten Arm und war infolge dessen über Wochen hinweg arbeitsunfähig und krankgeschrieben. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitsunfall entsprechend den gesetzlichen Vorgaben dem Unfallversicherungsträger, der BG ETEM, gemeldet und ebenfalls in das Verbandsbuch eingetragen. Problem. Doch nach einiger Zeit verlangte der Unfallversicherungsträger vom Arbeitgeber die bereits erbrachten Leistungen zurück. Ist diese Forderung berechtigt? Wann ist der Inhaber des Elektrobetriebs jetzt auf der sicheren Seite?

Wer die Kosten trägt

Für Mitgliedsbetriebe übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen grundsätzlich die damit verbundenen Kosten. Ein Regress beim verantwortlichen Arbeitgeber kommt (nur) in Betracht, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat. Ist der Arbeitgeber aber beispielsweise in der Lage, eine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung und das Ergreifen geeigneter Schutzmaßnahmen nachzuweisen, kann ihm grundsätzlich kein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Die gesetzliche Unfallversicherung kann daher auch keinen Regress nehmen.


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