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Arbeitsunfälle von Elektrofachkräften

Tödlicher Griff in die Freileitung

21.06.2017

Eine ausgebildete Elektrofachkraft missachtet auf einer Hubarbeitsbühne den Schutzabstand zur Niederspannungsfreileitung – mit tödlichen Folgen.

Ein Elektrofachbetrieb wird von einem Netzbetreiber mit der Herstellung eines Hausanschlusses beauftragt – direkt von einer Niederspannungsfreileitung. Um den Auftrag auszuführen, mietete der Elektrofachbetrieb eine Hubarbeitsbühne. Es wurde vereinbart, dass der Vermieter die Bühne zur Montagestelle fährt und dort in Arbeitsposition bringt. Mit der Herstellung des Hausanschlusses hatte der Vermieter nichts zu tun. Der Vermieter war eine ausgebildete Elektrofachkraft. Am Tag der Montage fuhr er die Hubarbeitsbühne an den vereinbarten Ort. Dort stellte er die Bühne parallel zum Freileitungsmast auf dem Fußweg ab. Der Mast stand in einem Abstand von etwa drei Metern hinter dem Grundstückszaun. Auftragsgemäß sollte der Vermieter die Bühne vor dem Zaun so positionieren, dass der Korb bis zur Montagestelle geschwenkt werden konnte. Um den Schwenkbereich auszurichten, stieg der Vermieter in den Korb der Hubarbeitsbühne und bewegte ihn in Richtung Freileitung. Dabei missachtete der den Schutzabstand so weit, dass sich die Freileitung schließlich auf Höhe seiner Hände befand. Im oberen Bereich der Freileitung griff er mit jeweils einer Hand an eine Phase. Die Gründe dafür lassen sich nicht mehr rekonstruieren. Bei diesem Griff erlitt er eine Körperdurchströmung mit Todesfolge. Im Nachhinein ist zu konstatieren, dass der Vermieter der Hubarbeitsbühne gegen § 7 „Arbeiten in der Nähe aktiver Teile“ der BGV A3 verstoßen und sich der Freileitung ohne vorgeschriebene Schutzausrüstungen zu weit genähert hat. Obwohl der Vermieter eine ausgebildete Elektrofachkraft war, unterschätzte er die Gefahren bei Unterschreitung des Schutzabstandes. Das Fehlen einer Zusatzausbildung für Arbeiten unter Spannung ist dagegen nicht die Ursache für diesen Unfall. Quelle: bgetem.de


Autor
Name: Jürgen Winkler