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Im Jahr 2015 wurden nach Angaben des Umweltbundesamts rund 722 000 Tonnen Elektrogeräte gesammelt (Foto: Animaflora/stock.adobe.com)
Recht

Elektroschrott-Gesetz: erweiterte Entsorgungspflicht

Sammelstelle statt Sperrmüll

15.06.2018

Mit der Einführung des sogenannten offenen Anwendungsbereichs „Open Scope“ werden viele Gebrauchsgegenstände zu Elektroschrott, die man getrennt entsorgen muss.

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Am 15. August 2018 tritt eine Neuregelung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) in Kraft. Einrichtungsgegenstände oder Altkleider mit fest eingebauten elektrischen Bauteilen zählen dann zum Elektroschrott, der getrennt entsorgt werden muss. Alle elektrischen und elektronischen Geräte, die nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen sind, fallen künftig unter das Gesetz. Das Symbol mit durchgestrichener Mülltonne ist dann ein deutlicher Hinweis. Höhenverstellbare Tische, Badezimmerschränke mit Beleuchtung – wenn das elektrische Element nicht entfernt werden kann, ohne dass man das gesamte Möbel- oder Kleidungsstück zerstören muss, wird das ganze Gebilde zum Elektrogerät erklärt.

Weniger Sperrmüll, mehr Elektroschrott

Kleiderschränke mit fest eingebauten Lampen können ab August im Elektronikfachgeschäft abgegeben werden, sofern dieses zu den gesetzlich zur Rücknahme Verpflichteten zählt. Kleinbetriebe müssen prüfen, ob sie der gesetzlichen Rücknahmepflicht unterfallen, um nicht zur „Müllhalde des Online-Handels" zu werden, warnt die „Deutsche Handwerks-Zeitung". Die recyclingpflichtigen Geräte werden künftig nicht wie bisher in zehn Kategorien, sondern in nur noch sechs Kategorien aufgelistet. Die Gegenstände können zur Wertstoffsammelstelle gebracht oder unter bestimmten Voraussetzungen auch kostenlos beim Händler abgegeben werden. Geschäfte sind zur Rücknahme von Geräten mit einer Kantenlänge von bis zu 25 Zentimetern oder beim Kauf eines Neugeräts verpflichtet, wenn sie eine mindestens 400 Quadratmeter große Verkaufsfläche für Elektrogeräte haben.


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Autor
Name: Aldina Hasanovic