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Aus EU, Bundestag und Gerichtssälen

Recht & Gesetz (Mai 2017)

17.05.2017

Entlassung, Mindestlohn, Meisterprüfung, Bausparen, Reisekosten, Hartz IV – aktuelle Urteile und Gesetze im Überblick.

Urteile & Vergleiche

Internet I: Twittern ist keine geistige SchöpfungEin Kläger beantragte vor dem Landgericht Bielefeld Prozesskostenhilfe (PKH). Er wollte sich in einem Prozess zum Verfasser des Spruchs „Wann genau ist aus 'Sex, Drugs & Rock n Roll' eigentlich 'Laktoseintoleranz, Veganismus und Helene Fischer' geworden?“ erklären lassen. Angeblich habe der Kläger den Spruch im Jahr 2014 auf Twitter gepostet.Das Gericht muss bei Anträgen auf PKH die Erfolgsaussichten der Klage prüfen. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht eine positive Prognose. Der Tweet sei kein Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Urhebergesetz (UrhG). Dem Spruch fehle es an der nötigen geistigen Schöpfungshöhe. Zudem basiere er auf dem älteren Spruch „Sex, Drugs and Rock’n’Roll“. Die Kürze eines Tweets und die Verwendung der Alltagssprache sprächen nicht für die Ausdehnung des Urheberrrechtsschutzes auf Twitter (Beschluss vom 3. Januar 2017, AZ. 4 O 144/16).Internet II: Bestatten ist kein trübes GeschäftWenn ein Online-Vergleichsportal nur Anbieter listet, die ihm eine Provision zahlen, muss das für den Nutzer erkennbar sein. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Bundesverbands Deutscher Bestatter (BDB) gegen das Portal bestattungsvergleich.de.Der BDB verklagte das Portal, weil es nur Bestatter listete, die eine Provision von 15 bis 17 Prozent des Angebotspreises zahlen, wenn Kunden über das Portal gewonnen werden. Andere Bestatter, die keine Provision zahlen, wurden auf dem Portal nicht gelistet. Diese Einschränkungen seien für die Nutzer nicht ersichtlich, argumentiert der BDB.Nach dem Urteil des BGH bricht ein intransparentes Geschäftsmodell von Portalen wie bestattungsvergleich.de das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Urteil hat Auswirkungen auf alle Vergleichsportale Deutschlands (Urteil vom 27. April 2017, Az. I ZR 55/16).Kündigung I: Rauswurf wegen heftiger BeleidigungWer seinen Chef als "soziales Arschloch" beschimpft, darf auch dann fristlos entlassen werden, wenn er langjährig beschäftigt war. Ein 62-jähriger Angestellter eines Gas- und Wasserinstallateurbetriebs geriet mit dem Senior und früheren Geschäftsführer in Streit. Einen Tag später setzte sich der Streit mit dessen Sohn und jetzigen Geschäftsführer fort. Der Angestellte eskalierte den Streit mit den Worten: "Dann kündigt mich doch." Der Geschäftsführer entgegnete: "Damit wir als soziale Arschlöcher dastehen", worauf der Angestellte meinte, das sei die Firma sowieso schon.Der Geschäftsführer erwartete dafür eine Entschuldigung. Als sie ausblieb, kündigte er dem Angestellten fristlos (hilfsweise ordentlich) und ohne Abmahnung. Die Kündigungsschutzklagen des Entlassenen hatten weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Erfolg. Eine Affekthandlung sei wegen der 16-stündigen Zeitspanne zwischen beiden Gesprächen nicht gegeben. Das Recht auf freie Meinungsäußerung greife bei groben Beleidigungen auch nicht. Für den kleinen Handwerksbetrieb sei eine Fortsetzung des 23-jährigen Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten (Urteil vom 24. Januar 2017, Az. 3 Sa 244/16).Kündigung II: Rauswurf wegen extremen SurfensEin Gruppenleiter Konstruktion erhielt von seinem Arbeitgeber die fristlose Kündigung. Als Grund nannte der Arbeitgeber durchschnittlich 45 Stunden privates Surfen am Dienstcomputer je Monat. Das Surfverhalten des Gruppenleiters wurde ohne dessen Zustimmung protokolliert. Er klagte gegen die Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sollte über die Klage urteilen.Die Auswertung der Daten des Browsers auf dem Dienstcomputer ergab, dass der Gruppenleiter während der Arbeitszeit u. a. sein privates Email-Konto, die Website seiner Bank sowie zahlreiche andere Websites wie otto.de, ebay.de, amazon.de, poppen.de, finya.de, petgirls.de und sklavenmarkt.de besuchte.Einen Aufhebungsvertrag lehnte der Gruppenleiter ab. Daraufhin erfolgte die fristlose Kündigung. Nach Auffassung des Gruppenleiters zu Unrecht; er hätte nur in den Pausen privat gesurft, was er erlaubt war, und außerdem sei die Auswertung der Browserdaten ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht.Das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) bestätigten die fristlose Kündigung. Wegen der Datenschutzproblematik ließ das LAG eine Revision zum BAG zu. Am 27. April 2017 wollte das BAG eine Entscheidung treffen. Kurz zuvor schlossen die Parteien jedoch einen Vergleich, ein Urteil ist deshalb nicht mehr erforderlich (BAG Az. 2 AZR 198/16).Bauen I: Bausparer müssen keine Kontogebühr zahlenEin Verbraucherschutzverband klagte gegen eine Bausparkasse auf Unterlassung. Der Grund der Klage war eine vorformulierte Bestimmung über eine Kontogebühr. Gemäß dieser Bestimmung musste der Verbraucher die Kontogebühr während der Darlehensphase zahlen.Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Kontogebühr unwirksam ist. Die Gebühr in der Darlehensphase stelle eine Preisnebenabrede dar, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Tätigkeiten der Bausparkasse liegen in der Darlehensphase nur in derem Interesse, nicht im Interesse des Darlehensnehmers (z. B. Verwaltung und Verbuchung). Diese innerbetrieblichen Leistungen seien nicht durch den Darlehensnehmer vergütungsfähig (Urteil vom 9. Mai 2017, Az. XI ZR 308/15).Bauen II: Bauherren haften nicht für SubunternehmerDer Bauherr der "Mall of Berlin" haftet nicht für ausstehende Löhne eines Subunternehmers. Ein Bauhelfer, der 2014 bei einem Subunternehmer für die Errichtung des Shopping-Centers beschäftigt war, hatte vor dem Arbeitsgericht Berlin eine Klage auf Zahlung des Mindestlohns gewonnen. Weil die Eintreibung des Lohns beim Subunternehmer erfolglos blieb und auch der haftende Generalunternehmer insolvent wurde, verklagte der Bauhelfer den Bauherrn vor dem Arbeitsgericht Berlin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) und Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG).Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts würde der Bauherr HGHI Leipziger Platz GmbH & Co. KG für den ausstehenden Lohn haften, wenn er zugleich Bauträger wäre. Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass der Bauherr nur dann auch Bauträger im Sinne des AEntG sei, wenn er das Gebäude errichte, um es gewinnbringend zu veräußern. Da die HGHI Leipziger Platz GmbH & Co. KG die "Mall of Berlin" für einen eigenen gewerblichen Zweck nutze (Vermietung als Einkaufszentrum), sei sie zwar Bauherr, aber nicht Bauträger. Die Klage wurde abgewiesen (Urteil vom 3. Mi 2017, Az. 14 Ca 14814/16).Urlaub I: AIDA-Kussmund für jedermannDie Panoramafreiheit gestattet jedermann, urheberrechtlich geschützte Werke im öffentlichen Raum abzubilden und die Abbildungen zu verbreiten. Das gilt auch für Kunstwerke auf beweglichen Objekten wie Autos, Bussen, Straßenbahnen, Zügen oder Kreuzfahrtschiffen.Geklagt hatte ein Veranstalter von Kreuzfahrten. Seine Kreuzfahrtschiffe sind mit dem AIDA-Kussmund verziert. Er verklagte einen anderen Veranstalter, der Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbot. Auf seiner Website stellte er dafür das Foto der Seitenansicht eines Schiffes mit dem AIDA-Kussmund online.Die Klägerin berief sich auf den urheberrechtlich geschützten Kussmund. Er sei nicht von der Panoramafreiheit gedeckt, da er sich nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde. Der Beklagten sei die öffentliche Zugänglichmachung des AIDA-Kussmunds zu verbieten und eine Schadenersatzpflicht aufzuerlegen.Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der AIDA-Kussmund der Panoramafreiheit unterliege: "Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet." Kunstwerke wie der Kussmund dürfen fotografiert und die Fotos öffentlich zugänglich gemacht werden (Urteil vom 27. April 2017, Az. I ZR 247/15).Urlaub II: Flugannullierung zwei Wochen im VorausEin Niederländer wurde zehn Tage vor dem Abflugtermin vom Reisevermittler darüber informiert, dass der Flug annulliert wurde. Obwohl die Fluggesellschaft die Annullierung frühzeitig an den Reisevermittler gemeldet hatte, leitete dieser die Mitteilung erst einen Monat später an den Fluggast weiter.Gemäß Unionsverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) muss jeder Fluggast mit 600 Euro entschädigt werden, der nicht rechtzeitig über die Annullierung informiert wurde. Der niederländische Fluggast verklagte deshalb die Airline auf die Entschädigung.Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass die Fluggesellschaft beweisen muss, den Fluggast rechtzeitig über die Annullierung informiert zu haben. Als rechtzeitig gilt eine Frist von mindestens zwei Wochen vor Abflug. Wenn die Fluggesellschaft die Übermittlung der Information an den Fluggast nicht nachweisen kann, ist sie zur Entschädigung verpflichtet.Die Entschädigung wird auch dann fällig, wenn die Fluggesellschaft nicht direkt, sondern über einen Reisevermittler in Kontakt mit dem Fluggast steht. Laut Gericht steht es der Fluggesellschaft frei, die gezahlte Entschädigung vom Reisevermittler zurückzuverlangen (Urteil vom 11. Mai 2017, Az. C-302/16).Urlaub III: Keine Kostenerstattung bei Fehlern von BehördenEine Familie plante eine zweiwöchige Reise durch die USA. Beim Check-in am Flughafen Frankfurt am Main wurde ihnen der Zutritt zum Flugzeug verweigert. Die Reisepässe von Mutter und Tochter waren als gestohlen gemeldet worden. Beide Pässe standen auf einer weltweiten Fahndungsliste.Der Grund lag bei der Gemeinde, die es versäumt hatte, sich von beiden Frauen den Erhalt der Pässe quittieren zu lassen. Die Familie verklagte nach der verhinderten Reise den Reiseveranstalter auf Rückzahlung der gezahlten Kosten in Höhe von ca. 4.000 Euro. Sie forderte eine kostenlose Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt, da sie nicht am Eintrag in die Fahndungsliste schuld sei.Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Reiseveranstalter nicht für Fehler der Behörden haftbar sei. Unter höherer Gewalt seien z. B. Naturkatastrophen zu verstehen. Für gültige Reisedokumente seien dagegen die Reisenden verantwortlich. Eine andere Situation läge vor, wenn ein Staat kurzfristig eine Reisebeschränkung in Form einer Visumpflicht einführen würde. Das war aber hier nicht der Fall (Urteil vom 16. Mai 2017, Az. X ZR 142/15).Hartz IV: Rückzahlung der Leistungen bei falscher VermögensangabeEine Hartz-IV-Empfängerin bezog ab Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung. Auf dem Erstantrag und allen Folgeanträgen kreuzte sie die Frage nach dem Besitz von relevantem Vermögen oberhalb des erlaubten Freibetrags mit nein an.Ein automatisierter Datenabgleich vom Bundeszentralamt für Steuern ergab im Dezember 2007, dass die Hartz-IV-Empfängerin auf zwei bis dahin unbekannten Konten 24.000 Euro besaß. Das Jobcenter strich alle künftigen Leistungen und forderte die gezahlten Leistungen ab Januar 2005 sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurück (insgesamt ca. 16.500 Euro).Dagegen klagte die Leistungsempfängerin. Sie argumentierte, dass das Geld hauptsächlich aus einer Erbschaft stamme. Ihr Vater hätte ihr das Geld für schlechte Zeiten und Notfälle übergeben. Nach Bekanntwerden der Rückforderung habe sie das Geld für Möbel und einen Pkw ausgegeben.Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab. Die Klägerin hätte ab Januar 2005 ihr Vermögen bis zum Freibetrag aufbrauchen müssen, bevor sie Leistungen der Grundsicherung bezog. Die Verheimlichung des Vermögens und die Folgen der späten Aufklärung gingen zu Lasten der Klägerin (Urteil vom 23. März 2017, Az. L 7 AS 758/13).

Gesetze & Verordnungen

Bürokratieabbau: Meisterprüfung elektronisch beantragenDie Bundesregierung baut die elektronischen Verwaltungsdienste aus. Das Gesetz zum Bürokratieabbau trat am 5. April 2017 in Kraft. Bisherige schriftliche Erklärungen oder Unterschriften sollen durch möglichst einfache elektronische Verfahren ersetzt werden. Das gilt für insgesamt 464 verwaltungsrechtliche Rechtsvorschriften des Bundes. So sollen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen auf elektronischem Weg einfacher mit der Verwaltung kommunizieren können. Künftig soll beispielsweise die Zulassung zur Handwerksmeisterprüfung elektronisch beantragt werden können.Mindestlöhne: Mehr Geld für Maler, Lackierer und GerüstbauerGemäß Tarifvertrag für das Maler- und Lackierhandwerk trat am 1. Mai 2017 eine Mindestlohnerhöhung in Kraft. Ungelernte verdienen bundesweit 10,35 Euro, Fachkräfte West 13,10 Euro, Fachkräfte Ost 11,85 Euro. Gerüstbauer verdienen ab Mai einheitlich mindestens 11 Euro.Insolvenzen: Weniger Macht für InsolvenzverwalterDie Bundesregierung beseitigt Rechtsunsicherheiten bei Insolvenzverfahren und stärkt das Vertrauen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Arbeitslohn behalten zu können. Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung trat am 5. April 2017 in Kraft (ep berichtete).Mieterstrom: Ökostrom für WohnhäuserDie Bundesregierung fördert Solaranlagen auf Gebäuden mit einem Anteil von mindestens 40 Prozent Wohnfläche. Das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom (seit 26. April 2017 in Kraft) wird jedoch verschiedenen Seiten kritisiert (ep berichtete).Brillenzuschuss: Wieder Gläser von der KasseDas Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG, seit 11. April 2017 in Kraft) bringt den Brillenzuschuss zurück. 2004 wurde der Zuschuss für gesetzlich Versicherte gestrichen. Mit dem HHVG haben sie wieder Anspruch auf finanzielle Unterstützung — jedoch nur bei mindestens sechs Dioptrien oder bei einer Hornverkrümmung ab vier Dioptrien, und auch dann nur fürs Glas. Die Brillengestelle zahlt der gesetzlich Versicherte weiterhin allein.Sportbootführerschein: Zur Prüfung nach MallorcaAm 10. Mai 2017 trat die Sportbootführerscheinverordnung in Kraft. Seither gibt es einen einheitlichen Sportbootführerschein im Scheckkartenformat. Er gilt für alle Gewässer, egal ob Binnengewässer oder See. Die theoretische und praktische Prüfung können an verschiedenen Orten abgelegt werden, z. B. im Ausland. Die Frist zur Prüfungsanmeldung sinkt von zwei Wochen auf eine Woche vor dem Prüfungstermin. Die Längenbegrenzung von Fahrzeugen im Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen außerhalb des Rheins wurde auf 20 Meter angehoben.Bio-Produkte: Stärkere Kontrolle möglichMit einem neuen elektronischen Bescheinigungssystem kann die Einfuhr von Bio-Produkten in Länder der EU besser überwacht und zurückverfolgt werden. Das System stärkt die Lebensmittelsicherheit und erschwert möglichen Betrug (in Kraft seit 19. April 2017).E-Zigaretten: Nicht mehr mit Schokogeschmack Am 20. Mai 2017 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse in Kraft. Für E-Zigaretten sind dem Gesetz zufolge nur noch Flüssigkeiten in Liquideinheiten von zehn Millilitern zulässig. Die Nikotin-Dosierung darf nur noch 20 Milligramm je Milliliter betragen. Beimengungen wie Koffein oder Taurin sind verboten, ebenso wie Zusatzstoffe (z. B. Vitamine) und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden oder solche, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern (z. B. Schoko- oder Kaugummigeschmack). Auf Beipackzetteln muss über Inhaltsstoffe, toxikologische Untersuchungen sowie Nachweise zu suchterzeugenden Wirkungen der Flüssigkeiten fürs E-Rauchen informiert werden.


Autor
Name: Jürgen Winkler