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Eindeutige Kennzeichnung von defekten Geräten Dies Gerät ist bei der Prüfung durchgefallen. Mit dem deutlichen Aufkleber über den Stecker ist eine „unbeabsichtigte“ Verwendung nicht mehr möglich. (Bild: K. Rohlof/M. Lochthofen/ep)
Messen und Prüfen | Aus- und Weiterbildung

Aus dem Facharchiv: Lernen & Können

Prüfen nach 
DIN VDE 0701-0702: Verantwortung des Prüfers und Sichtprüfung (2)

20.05.2020

Das Thema „Prüfen der elektrischen Sicherheit“ wird immer wichtiger 
im täglichen Arbeitsbereich einer Elektrofachkraft. Für viele Elektrofachkräfte ist es jedoch nicht alltäglich, Prüfungen durchzuführen. Mit dieser Serie sollen die bereits 
erworbenen Kenntnisse vertieft und erweitert werden.

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Um 
Prüfungen vollständig, richtig und sicher durchführen zu können, 
werden Kenntnisse und Erfahrungen benötigt. Prüfen ist keine Magie, doch wenn man sich nicht mit dem Thema auseinandergesetzt hat, 
dann kann es fast so aussehen.

Verantwortung des Prüfers

Der Prüfer ist selbst für die von ihm durchgeführten Prüfungen verantwortlich. Dafür ist er ja die befähigte Person. Er bestätigt, dass er zum Zeitpunkt der Prüfung der Meinung war, dass das geprüfte Arbeitsmittel bei bestimmungsgemäßer Verwendung bis zur nächsten Prüfung zu keiner Gefahr wird. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Prüfer hellsehen muss – eine fehlerhafte Verwendung des Arbeitsmittels oder einen technischen Defekt kann niemand vorhersehen. Wenn 10 Minuten nach der bestandenen Prüfung der Winkelschleifer zwei Etagen vom Gerüst herunterfällt, und der Bauarbeiter ihn trotzdem weiter benutzt und dabei einen Elektrounfall erleidet, kann der Prüfer nicht mehr dafür verantwortlich gemacht werden. Der Prüfer darf die Prüfung nur positiv abschließen und das Datum der nächsten Prüfung festlegen, wenn er sich ein umfassendes und zweifelsfreies Bild über den sicheren Zustand des Arbeitsmittels gemacht hat. Diesen Vorgang muss er mit einem Prüfprotokoll dokumentieren. Wird das Arbeitsmittel jedoch beanstandet, ist also einer der Prüfschritte negativ bewertet worden, dann ist die Prüfung abzubrechen und das Arbeitsmittel zu sperren. Anders als bei der Anlagenprüfung, wo es ja durchaus „geringe Mängel“ und „schwere Mängel“ gibt, ist bei der Geräteprüfung nur ein „bestanden“ oder „nicht bestanden“ möglich. Das bedeutet allerdings nicht, dass man den Stecker abschneidet und das Gerät in den Elektroschrott gibt – vielmehr muss nun der Betreiber über Reparatur oder Entsorgung entscheiden (Achtung: Ohne Absprache mit dem Betreiber einen Stecker abzuschneiden kann als Sachbeschädigung bewertet werden und sehr viel Ärger einbringen). In der Zwischenzeit muss das Arbeitsmittel „vor unbeabsichtigter Inbetriebnahme“ geschützt, also deutlich gekennzeichnet (Bild) und/oder an einem sicheren Ort verwahrt werden.


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