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Recht | Betriebsführung | Finanzen/Steuern

Recht & Gesetz 2018

Neues Jahr, neue Vorschriften

12.01.2018

Mindestlohn, Betriebsrente, Smart Meter, eCall, Werkvertragsrecht – was sich ab 2018 für Verbraucher und Betriebe ändert im Überblick.

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Mindestlohn: Mehr Geld für Elektrohandwerker

Für die etwa 41.500 Beschäftigten im Elektrohandwerk gilt ein allgemein verbindlicher Mindestlohn. Seit dem 1. August 2016 lag er bei 9,85 Euro (Ost) bzw. 10,35 Euro (West). Im Jahr 2017 erfolge eine Erhöhung auf 10,40 Euro (Ost) und 10,65 Euro (West). Die Differenzierung in Ost und West endete zum 1. Januar 2018. Bundesweit liegt die Lohnuntergrenze nun bei 10,95 Euro. Weitere Anstiege sind für die kommenden Jahre geplant. Elektriker sollen ab dem 1. Januar 2019 einen Stundenlohn von mindestens 11,40 Euro erhalten. Der gesetzliche Mindestlohn gilt seit Januar 2018 ausnahmslos in allen Branchen. Für Betriebe endete die Frist, diese Regelung umzusetzen, am 31. Dezember 2017.

Betriebsrente – Betriebsrentenstärkungsgesetz soll Geringverdiener vor Altersarmut schützen

In kleinen Unternehmen ist die Betriebsrente als älteste Zusatzversorgung im Alter nicht ausreichend verbreitet. Die neue Regelung, die am 1. Januar 2018 in Kraft trat, soll das ändern ( ep berichtete). Als Anreiz für Geringverdiener ist unter anderem eine steuerliche Förderung geplant. Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern mit weniger als 2.200 Euro brutto eine Betriebsrente anbieten, erhalten einen direkten Steuerzuschuss von 30 Prozent. Jährlich müssen sie dafür Beträge zwischen 240 bis 480 Euro entrichten.

Smart Meter – Nachbesserung der Technik

Am 1. September 2016 trat das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende in Kraft. Der Bundestag möchte damit die flächendeckende Einführung intelligenter Stromzähler, sogenannter Smart Meter, beschleunigen. Bis zum Jahr 2032 sollen die mechanischen Stromzähler komplett aus Deutschland verschwunden sein. Die Installationspflicht für digitale Stromzähler gilt seit dem 1. Januar 2017 für Großverbraucher mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 10.000 Kilowattstunden Strom, für Betreiber von Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken ab sieben Kilowatt Nennleistung. Davon betroffen sind ebenfalls Betreiber von Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen, die vom Stromnetzbetreiber ferngesteuert werden können. Der Einbau verzögert sich, da die Technik hinterher hinkt. Die erforderlichen Geräte sind noch nicht auf dem Markt erhältlich. Laut der Bundesnetzagentur fehlt die Definition der technischen Rahmenbedingungen für die neue Messtechnik. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) muss die Kommunikationseinheiten der Smart Meter zertifizieren. Nach Angaben des BSI sei dies jedoch noch bei keinem Gerät geschehen. Liegen die Geräte nicht vor, kann der weitere Prozess nicht abgeschlossen und der Zeitplan nicht eingehalten werden.


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Autor
Name: Aldina Hasanovic