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Die Überprüfung durch den Arbeitgeber/Betreiber erfolgt häufig mangelhaft (Quelle: Mebedo)
Recht | Betriebsführung

Aus dem Facharchiv: Elektropraxis

Nachträgliche CE-Kennzeichnung: Die große Aufgabenstellung der Betriebe

24.06.2021

Eine Frage taucht in vielen Betrieben regelmäßig auf, über die immer wieder sehr konträr diskutiert wird. Wie ist eine nachträgliche Konformitätsbewertung an einer bereits am Markt befindlichen Maschine oder Anlage praxistauglich möglich? Dieser Fachbeitrag gibt Aufschluss darüber, wie eine nachträgliche 
CE-Kennzeichnung möglich ist.

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In vielen Betrieben werden immer noch Maschinen und Anlagen als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, die nach dem 31.12.1994 erstmals in Verkehr gebracht bzw. als Eigenherstellung in Betrieb genommen wurden, ohne dass diese – zumindest formal den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 98/37/EG (MRL alt) [1] bzw. 2006/42/EG (MRL neu) [2] genügen. D. h., es gibt für diese Maschinen z. B. keine EG-Konformitätserklärung und sie tragen auch keine CE-Kennzeichnung. Daher ergeben sich zunächst wichtige Grundsatzfragen:


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