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Schaltschrank nach dem Lichtbogenereignis (Foto: BG ETEM)
Elektrosicherheit | Wartung und Instandhaltung

Arbeitsunfälle von Elektrofachkräften

Lichtbogenunfall beim Auswechseln eines Schützes in einer Niederspannungsschaltanlage

11.06.2018

Das Nichtbeachten einer der fünf Sicherheitsregeln durch einen Elektromonteur führte zu einem Lichtbogen mit schmerzlichen Folgen für seinen Kollegen, der die unmittelbaren  Arbeiten ausführte.

Arbeitsauftrag. Eine Servicefirma war im Rahmen einer Wartungsmaßnahme mit dem turnusmäßigen Auswechseln eines Schützes in einem Schaltschrank einer Windkraftanlage beauftragt. Zur Ausführung der Arbeiten waren zwei Elektromonteure der Servicefirma in der Gondel der Windkraftanlage. Der eine Monteur war der Anlagenverantwortliche und der andere der Arbeitsverantwortliche. Die Durchführung der fünf Sicherheitsregeln sollte durch den Anlagenverantwortlichen erfolgen. Laut Arbeitsanweisung sollten alle umliegenden Betriebsmittel freigeschaltet werden. Die Arbeitsstelle war dem Arbeitsverantwortlichen im spannungsfreien Zustand zu übergeben. Nach Ausführung der Arbeiten hatte der Arbeitsverantwortliche die Anlage an den Anlagenverantwortlichen zurückzugeben. Nach Rücknahme der fünf Sicherheitsregeln sollte ein Funktionstest durchgeführt werden. Unfallhergang. Der Anlagenverantwortliche schaltete die erforderlichen Sicherungsautomaten aus. Dabei bemerkte er nicht, dass er einen falschen Automaten abschaltete. Aufgrund der räumlichen Nähe des Sicherungsautomaten zum auszuwechselnden Schütz wurde auf das „Gegen wieder Einschalten sichern“ verzichtet. Die Spannungsfreiheit wurde mit einem zweipoligen Spannungsprüfer am Schütz festgestellt. Während des Feststellens der Spannungsfreiheit wurde der Anlagenverantwortliche durch einen Anruf auf seinem Mobiltelefon unterbrochen. Durch die Unterbrechung wurde die Spannungsfreiheit nicht im erforderlichen Umfang festgestellt. Die noch anliegende Spannung wurde daher nicht erkannt. Auf das Abschalten der umliegenden Bereiche wurde verzichtet. Nach Erteilen der Durchführungserlaubnis an den Arbeitsverantwortlichen begann dieser mit der Demontage des Schützes. Nachdem einige Adern ausgeklemmt waren, berührte eine ausgeklemmte Ader einen Kontakt des unmittelbar unter der Arbeitsstelle liegenden Schützes und löste einen Lichtbogen aus. Der Arbeitsverantwortliche erlitt Verbrennung am Unterarm und der linken Hand. Er war mehrere Wochen arbeitsunfähig. Unfallanalyse. Für die durchzuführenden Arbeiten lagen eine Gefährdungsbeurteilung und eine detaillierte Arbeitsanweisung des Arbeitgebers der beiden Elektromonteure vor. Beide waren vorschriftsgemäß unterwiesen worden. Der Unfall wurde alleine durch das Servicepersonal verursacht. Dabei war unfallursächlich das nicht ordnungsgemäße Durchführen der fünf Sicherheitsregeln durch den Anlagenverantwortlichen. Der Arbeitsverantwortliche hätte aber auch auf die nicht eingehaltene Arbeitsanweisung hinweisen müssen und erst nach ordnungsgemäßem Abarbeiten der Arbeitsanweisung mit den Arbeiten beginnen dürfen. Es liegt somit ein Verstoß gegen § 15 (1) DGUV Vorschrift 1 vor, der die Versicherten verpflichtet, Unterweisungen für die sichere Durchführung der Arbeiten zu beachten. Des Weiteren wurde gegen § 6 DGUV Vorschrift 3 verstoßen, die das Arbeiten an aktiven Teilen regelt und fordert, dass vor Beginn der Arbeiten der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt wird. Autor: D. Rothweiler Dieser Artikel ist unserem Facharchiv entnommen.