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Anschlussfall D nach E DIN EN 61851-23-1 [5] (Quelle: Fengel; ep)
Energietechnik | Elektromobilität

Aus dem Facharchiv: Elektropraxis

Ladeinfrastrukturen für 
Elektrofahrzeuge (2)

04.11.2021

Bei Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge handelt es sich längst nicht mehr nur um einfache Steckdosen im Außenbereich. Vielmehr sind es komplexe Ladeeinrichtungen, die beim Errichten und Betreiben das Beachten weitaus mehrerer Aspekte erfordern. Nach Teil 1 vermittelt dieser Teil nun die normativen Grundlagen zu Stromversorgung und Schutzmaßnahmen.

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Der Verteilnetzbetreiber (VNB) hat den Netzanschluss leistungsgerecht auszulegen. Bei der Auslegung und Bereitstellung der Anschlussleistungen hat der VNB neben der gleichzeitig benötigten Leistung, die Art der Nutzung und die möglichen Netzrückwirkun-gen zu beurteilen. Sollen elektrische Anlagen um Ladeeinrichtungen für Elektrofahr-zeuge erweitert oder Ladeeinrichtungen neu errichtet oder geändert werden, sind die Anforderungen nach VDE-AR-N 4100 [11] und VDE-AR-N 4105 [12] zu beachten.

Anschlussleistung

Werden Ladeeinrichtungen in bestehende Anschlussnutzeranlagen installiert, entspricht dies aufgrund der Leistungserhöhung und der Erweiterung der Verwendung einer Nutzungsänderung. Hier ist der Netzbetreiber gefordert, die benötigte Anschlussleistung am Anschlusspunkt zur Verfügung zu stellen, gleichzeitig darf die Netzqualität nicht beeinträchtigt werden. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung ≥ 3,6 kVA sind beim Netzbetreiber anzumelden. Übersteigt die Summen-Bemessungsleistung je Anschlusspunkt 12 kVA, ist zusätzlich eine Zustimmung des Netzbetreibers erforderlich.

Gleichzeitigkeitsfaktor

Kabel und Leitungen der Anschlussnutzeranlage dürfen aufgrund der Betriebsströme nicht unzulässig thermisch beansprucht werden. Für die Auslegung der Betriebsmittel sind deshalb die zulässigen Strombelastbarkeiten nach DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520)[13] und DIN VDE 0298-4 (VDE 0298-4)[14] unter Berücksichtigung der Reduktionsfaktoren und des Gleichzeitigkeitsfaktors zu beachten. Bei Anschlusspunkten ist davon auszugehen, dass das EV mit dem Nennstrom geladen wird. Deshalb ist grundsätzlich von einer gleichzeitigen Strombeanspruchung in Höhe des Nennstromes für jeden Anschlusspunkt sowie einer entsprechenden Beanspruchung der Verteilerstromkreise auszugehen. Hierfür ist für die Planung ein Gleichzeitigkeitsfaktor g = 1 anzunehmen. Eine Reduktion des Gleichzeitigkeitsfaktors auf g < 1 ist möglich, wenn eine Lastregelung die Summe der Lastströme (= Ladeströme) sicher regelt. Allerdings erhöhen sich bei gleichzeitiger Verwendung der Ladepunkte zu Lasten der Ladezeiten die Ladeleistungen. Bei Ladeströmen in Richtung 200 A sind hingegen die Betriebsmittel wie Klemmen, Stecker und Leitungen hierfür zu dimensionieren.


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