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Teildemontierter Lichtschalter (Foto: BG ETEM/Rothweiler)
Elektrosicherheit

Arbeitsunfälle von Elektrofachkräften

Körperdurchströmung beim Auswechseln 
eines Lichtschalters

02.07.2018

„Blinder Eifer schadet nur“ könnte man dem Auszubildenden mit auf den Weg geben -  begann dieser mit den Installationsarbeiten ohne ausdrückliche Anweisung durch den Elektromonteur und beachtete auch nicht die fünf Sicherheitsregeln. Aber auch der Elektrohandwerksbetrieb verstieß gegen Regeln.

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Arbeitsauftrag. Ein Elektrohandwerksbetrieb hatte den Arbeitsauftrag, einen defekten Lichtschalter in einem Privathaushalt auszutauschen. Mit den Arbeiten wurden ein Elektromonteur und ein Auszubildender beauftragt.

Unfallhergang. Nachdem der Kunde den beiden Mitarbeitern des Elektrohandwerksbetriebs die Lage des defekten Lichtschalters gezeigt hatte, bemerkte der Elektromonteur, dass der erforderliche neue Lichtschalter noch im Servicefahrzeug lag. Der Monteur ging daraufhin zurück zum Fahrzeug, um den Schalter zu holen. Ohne auf die Rückkehr des Monteurs zu warten, begann der Auszubildende sofort mit der Demontage des defekten Lichtschalters. Er schaltete den Lampenstromkreis nicht frei und stellte auch die Spannungsfreiheit nicht fest. Beim Herausziehen der zweiten Ader aus dem Schalter (Bild) berührte der Auszubildende die bereits herausgezogene spannungsführende Ader mit dem Handrücken und erlitt dabei eine Körperdurchströmung. Im Anschluss an den Unfall wurde der Auszubildende ins Krankenhaus gebracht. Es wurde eine Hautrötung an der linken Hand festgestellt und vom Arzt eine EKG-Überwachung veranlasst.

Unfallanalyse. Der Auszubildende begann ohne ausdrückliche Anweisung durch den Elektromonteur mit der Arbeit. Dabei wendete er nicht die fünf Sicherheitsregeln an. Ein Arbeiten unter Spannung war nicht erforderlich. Dadurch verstieß der Auszubildende gegen § 6 der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Im Rahmen der Unfallanalyse wurde festgestellt, dass der Elektrohandwerksbetrieb keine Gefährdungsbeurteilung erstellt hatte. Des Weiteren waren der Auszubildende und der Elektromonteur noch nie unterwiesen worden. Dadurch verstieß der Unternehmer gegen § 3 und § 4 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.


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