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Nach Abnahme der Abdeckung wurde ein Inbusschlüssel gefunden, der vermutlich den Kurzschluss auslöste (Foto: BG ETEM)
Arbeits- und Gesundheitsschutz | Betriebsführung und -Ausstattung | Betriebsführung

Aus dem Facharchiv: Arbeitsunfälle von Elektrofachkräften

Kleiner Spalt reichte aus, dass ein Inbusschlüssel hinter die Abdeckung rutschte

15.07.2019

Insbesondere metallische Werkzeuge wie Inbusschlüssel können Elektro-Unfälle verursachen, vorausgesetzt notwendige sicherheitstechnische Maßnahmen wie die Gefährdungsbeurteilung wurden nicht korrekt oder gar nicht durchgeführt.

Arbeitsauftrag: An einem bereits mit dem Netz verbundenen Abgangskasten sollte für eine neue Maschine eine Anschlussleitung NYCWY 4x95/50 eingeführt und angeschlossen werden. Die unter Spannung stehenden Teile – außer dem N-Leiter – waren mit einem teilweisen Berührungsschutz nach VDE 0660 Teil 514 herstellerseitig abgedeckt. Besondere Schutzmaßnahmen wurden nicht getroffen. Der beauftragte Monteur hatte derartige Anlagen in den vergangenen Monaten schon mehrfach installiert. Unfallhergang: Der Abgangskasten befand sich in einer Höhe von etwa 7,5 m. Der Monteur setzte deshalb eine Hubarbeitsbühne ein. Er hatte bereits einen Außenleiter des Anschlusskabels angeschlossen, als plötzlich ein Lichtbogen auftrat. Den dabei verursachten Knall hörten in der Nähe befindliche Kollegen in der Halle. Sie bargen den Verletzten und riefen den Rettungsdienst. Unfallanalyse: Nach Bergung des Verletzten über eine zweite Hubarbeitsbühne wurde durch die Polizei unter dem teilweisen Berührungsschutz ein Inbusschlüssel (Bild) gefunden. Dieser war vermutlich durch einen Schlitz hinter der Abdeckung gerutscht. Solch ein Schlüssel ist notwendig, um die fingersicheren Anschlüsse zu befestigen. Vermutlich hat der Verunfallte den Schlüssel aus der Hand fallen lassen oder im Bereich des Spaltes abgelegt und unbewusst hineingeschoben. Der Inbusschlüssel konnte hineinrutschen, weil nach Abnahme des Oberteiles im Bereich des Schalters ein etwa 2 cm-Spalt entstanden war.

Im Ergebnis der Unfalluntersuchung ist festzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung für die Montagearbeiten unzureichend war. Aufgrund der beim Abnehmen des Oberteiles entstehenden Öffnungen, hätten die Arbeiten nur als Arbeiten in der Nähe aktiver Teile (BGV A 3 §7, neu: DGUV Vorschrift 3 § 7), ausgeführt werden dürfen. Abdeckungen wurden aber nicht verwendet. Um künftig Unfälle zu vermeiden, wurde durch das Unternehmen festgelegt, grundsätzlich bei Montagen an den Abgangskästen eine Freischaltung vorzunehmen. Autor: J. Jühling Der Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.