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(Bild: euthymia/stock.adobe.com)
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Leseranfrage

Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung

13.03.2018

Der aktuelle Elektropraktiker 03/2018 beschäftigt sich in der Rubrik Betriebsführung mit dem Thema Gefährdungsbeurteilung am Beispiel eines Stolper- und Sturzunfalles.

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Unser Autor H.-H. Egyptien († 2016) wies bereits vor Jahren auf die Wichtigkeit von Gefährdungsbeurteilungen auch bei Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern im Rahmen einer Leseranfrage hin. Frage: Nach der gültigen Betriebssicherheitsverordnung (§ 3) sind für alle Arbeitsmittel Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und zu dokumentieren. Obwohl diese Verordnung seit 3.10.2002 gültig ist, erhalte ich bisher von keiner Seite eine Unterstützung für die Erstellung dieser Gefährdungsbeurteilungen für elektrische Betriebsmittel (mein Verantwortungsbereich). Der Arbeitsumfang ist gewaltig, weil viele verschiedene Arbeitsmittel zu beurteilen sind (vom Lötkolben über Messgeräte, Werkzeuge bis zu Kopierern). Kann hier und von wem eine Unterstützungsleistung angeboten werden? Bisher liegt mir nur ein Beispiel einer Gefährdungsbeurteilung für eine elektrische Schlagbohrmaschine vor. Antwort: Im Rahmen der Umsetzung der sogenannten EU-Rahmenrichtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, wurde für die Bundesrepublik Deutschland in § 5 des Arbeitsschutzgesetzes festgelegt, dass der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln hat, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Weiter ist im Arbeitsschutzgesetz festgeschrieben, dass die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu dokumentieren sind. Für Betriebe mit 10 oder weniger Beschäftigten wurde im Gesetz diese Dokumentationspflicht, von einigen Ausnahmen abgesehen, nicht festgeschrieben. Die für die Überwachung der EU-Rahmenrichtlinie zuständigen Gremien haben festgestellt, dass die im Deutschen Arbeitsschutzgesetz festgelegte grundsätzliche Ausnahme der Dokumentationspflicht für Betriebe mit 10 oder weniger Beschäftigten nicht den europäischen Vorgaben entspricht. Eine Ergänzung der Regelungen für die Bundesrepublik wurde daher erforderlich. Vertreter des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, der Unfallversicherungsträger und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit haben eine Vereinbarung zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz für Kleinbetriebe mit 10 und weniger Beschäftigten getroffen. Dabei wurden in dem Spitzengespräch von Vertretern der vorerwähnten drei Gremien festgelegt, dass hinsichtlich der Dokumentationspflicht für Kleinbetriebe die Anforderungen an die Dokumentation im Sinne von Artikel 9 der Rahmenrichtlinie 89/391 EG in kleinen Betrieben mit 10 oder weniger Beschäftigten erfüllt sind, wenn der Arbeitgeber

  1. zur Erfüllung seiner Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz zumindest eine Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung nutzt, die sein Unfallversicherungsträger oder die staatliche Arbeitsschutzbehörde zur Verfügung stellt oder
  2. in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und den dieses Gesetz konkretisierenden berufsgenossenschaftlichen Vorschriften
  • an der sogenannten Regelbetreuung teilnimmt und die ihn beratenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte oder überbetrieblichen Dienste ihm Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung überlassen, oder
  • an einem alternativen Betreuungsmodell (z. B. einem Unternehmermodell) seines Unfallversicherungsträgers teilnimmt und er die im Rahmen dieses Modells vorgesehenen Instrumente für die Gefährdungsbeurteilung anwendet.

Man erkennt aus dieser Festlegung, dass sowohl von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden als auch von den Unfallversicherungsträgern den Betrieben Hilfen für die praktische Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung einerseits für kleine sowie auch für mittlere und große Betriebe angeboten werden. Als Beispiel sei an dieser Stelle auf das Programm CD 3 „Praxisgerechte Lösungen“ der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln, verwiesen, in dem den Betrieben u. a. folgende Sachgebiete angeboten werden:


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